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# Eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG liegt auch dann vor, wenn sie im Außenverhältnis unbedingt erteilt worden ist und lediglich im Innenverhältnis nur für den Fall gelten soll, dass der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig geworden ist.
 
# Eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG liegt auch dann vor, wenn sie im Außenverhältnis unbedingt erteilt worden ist und lediglich im Innenverhältnis nur für den Fall gelten soll, dass der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig geworden ist.
 
# Die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG erstreckt sich auch auf Vorsorgevollmachten, die über den Tod hinaus gültig sein sollen.
 
# Die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG erstreckt sich auch auf Vorsorgevollmachten, die über den Tod hinaus gültig sein sollen.
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'''OLG Köln Beschl. v. 30.8.2022 – 2 Wx 173/22''' (m. Anm. Schwab, FamRZ 2023, 230)
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#Eine von der Betreuungsbehörde beglaubigte Unterschrift auf einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung genügt den
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Anforderungen des § 29 GBO.
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#Das Grundbuchamt ist nicht befugt, die örtliche Zuständigkeit der
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Betreuungsbehörde für eine vorgenommene Unterschriftsbeglaubigung
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zu prüfen.
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==

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