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Die Befreiungsvorschriften gelten nicht für die [[Schlussrechung]] nach §§ 1908 i I i.V.m. 1890 BGB: (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 374; OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1980, 18; OLG Stuttgart Rpfleger 1979, 61/62; LG Berlin DAVorm 1980, 55/56; LG Tübingen DAVorm 1989, 714).
 
Die Befreiungsvorschriften gelten nicht für die [[Schlussrechung]] nach §§ 1908 i I i.V.m. 1890 BGB: (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 374; OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1980, 18; OLG Stuttgart Rpfleger 1979, 61/62; LG Berlin DAVorm 1980, 55/56; LG Tübingen DAVorm 1989, 714).
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===Vormundschaftsgerichtliche (betreuungsgerichtliche) Genehmigungen:===
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===betreuungsgerichtliche Genehmigungen:===
    
Zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers erfordern die [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Gerichtes]], die grundsätzlich vor der Willenserklärung des Betreuers einzuholen ist (insbes. bei einseitigen Rechtsgeschäften, vgl. §§ 1908 i I i.V.m. 1831 BGB), bei zweiseitigen Rechtsgeschäften kann die Genehmigung auch nachträglich erteilt werden (§§ 1908 i I i.V.m. 1829 BGB). Die Genehmigung des Gerichtes stellt eine auf einzelne Rechtshandlungen bezogene Form der gerichtlichen Aufsicht vor, da bei einer Verweigerung der Genehmigung sich dies für den Betreuer als Verbot darstellt. Für die Ermessensausübung des Gerichtes bei der Erteilung gilt grundsätzlich das gleiche wie bei allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen.
 
Zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers erfordern die [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Gerichtes]], die grundsätzlich vor der Willenserklärung des Betreuers einzuholen ist (insbes. bei einseitigen Rechtsgeschäften, vgl. §§ 1908 i I i.V.m. 1831 BGB), bei zweiseitigen Rechtsgeschäften kann die Genehmigung auch nachträglich erteilt werden (§§ 1908 i I i.V.m. 1829 BGB). Die Genehmigung des Gerichtes stellt eine auf einzelne Rechtshandlungen bezogene Form der gerichtlichen Aufsicht vor, da bei einer Verweigerung der Genehmigung sich dies für den Betreuer als Verbot darstellt. Für die Ermessensausübung des Gerichtes bei der Erteilung gilt grundsätzlich das gleiche wie bei allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen.

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