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| zugleich zu sämtlichen rechtlichen Fragen äußert. | | zugleich zu sämtlichen rechtlichen Fragen äußert. |
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− | '''BGH, Beschluss vom 02.02.2011; XII ZB 467/10''', FamRZ 2011, 556: | + | '''BGH, Beschluss vom 02.02.2011; XII ZB 467/10''', FamRZ 2011, 556 = NJW 2011, 1289 = FGPrax 2011, 118 (Ls.) |
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| #Für die Durchführung tatsächlicher Ermittlungen im Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung bedarf es greifbarer Anhaltspunkte für eine Veränderung der der [[Betreuerbestellung]] zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände, die - wenn sie dem Gericht nicht bereits auf anderem Wege bekannt gemacht worden sind - namentlich vom Betroffenen vorzubringen sind. | | #Für die Durchführung tatsächlicher Ermittlungen im Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung bedarf es greifbarer Anhaltspunkte für eine Veränderung der der [[Betreuerbestellung]] zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände, die - wenn sie dem Gericht nicht bereits auf anderem Wege bekannt gemacht worden sind - namentlich vom Betroffenen vorzubringen sind. |
| #Im Aufhebungsverfahren ist weder die persönliche [[Anhörung]] des Betroffenen noch die Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s obligatorisch. Ob solche Verfahrenshandlungen im Einzelfall geboten sind, richtet sich vielmehr nach den Grundsätzen der Amtsermittlung (§ 26 FamFG). | | #Im Aufhebungsverfahren ist weder die persönliche [[Anhörung]] des Betroffenen noch die Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s obligatorisch. Ob solche Verfahrenshandlungen im Einzelfall geboten sind, richtet sich vielmehr nach den Grundsätzen der Amtsermittlung (§ 26 FamFG). |
| #Mit dem Amtsermittlungsgrundsatz ist es nicht zu vereinbaren, wenn das Betreuungsgericht dem Betroffenen auferlegt, ärztliche [[Arztzeugnis|Atteste]] vorzulegen. | | #Mit dem Amtsermittlungsgrundsatz ist es nicht zu vereinbaren, wenn das Betreuungsgericht dem Betroffenen auferlegt, ärztliche [[Arztzeugnis|Atteste]] vorzulegen. |
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| + | ==Literatur== |
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| + | *Sachs: Diue Aufhebung der Betreuung wegen "Unbetreuzbarkeit" aus anwaltlicher Sicht, FamRZ 2011, 1550 |
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