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===Vertretung durch Betreuer===
 
===Vertretung durch Betreuer===
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Eine etwaige betreuungsrechtliche Genehmigungspflicht ist durch die Betreuungsrechtsreform 2023 entfallen!
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Eine betreuungsrechtliche Genehmigungspflicht ist durch die Betreuungsrechtsreform 2023 entfallen.
    
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1825 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1825 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).
 
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1825 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1825 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).
    
Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenbereich]], die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenbereich lauten: arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenbereich "Vermögenssorge" des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben. Die Betreungsrechtsreform 2023 sieht vor, dass die Aufgabenbereiche konkret nach Erforderlichkeit gefasst werden.
 
Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenbereich]], die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenbereich lauten: arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenbereich "Vermögenssorge" des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben. Die Betreungsrechtsreform 2023 sieht vor, dass die Aufgabenbereiche konkret nach Erforderlichkeit gefasst werden.
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Der Betreuer benötigt unter Umständen für den Abschluss des Arbeitsvertrags oder die Ermächtigung nach § 113 BGB eine [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] nach § 1822 Nr. 6 (iVm § 1908i 1 BGB). Die Genehmigungspflicht besteht dann, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das länger als ein Jahr dauern soll. Voraussetzung für eine Genehmigungspflicht ist aber zusätzlich, dass eine Lösung vom Vertrag vor Ablauf eines Jahres entweder ausgeschlossen oder nur unter Einbußen möglich ist.
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Aufgrund der nach §§ 620 ff. BGB bestehenden generellen Kündigungsmöglichkeit dürfte ein üblicher unbefristeter Arbeitsvertrag somit nicht der gerichtlichen Genehmigungspflicht unterfallen. Das gleiche gilt für befristete Arbeitsverträge, die für eine Dauer von  maximal einem Jahre abgeschlossen wurden.
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Für befristete Arbeitsverhältnisse, die länger als ein Jahr dauern, gilt aber gem. § 620 Abs. 3 BGB iVm. § 15 Abs. 3 TzBfG, dass eine ordentliche Kündigung nur dann statthaft ist, wenn dies im Arbeitsvertrag selbst oder einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Daher gilt: ein entsprechendes befristetes Arbeitsverhältnis muss entweder eine solche Kündigungsklausel enthalten oder betreuungsgerichtlich genehmigt werden.
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Beim Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags (das BGB verwendet immer noch die veraltete Bezeichnung „Lehrvertrag“) gilt abweichend: hier ist stets die betreuungsgerichtliche Genehmigungspflicht des Betreuers gem. § 1822 Abs. 7 BGB (iVm: § 1908i BGB) gegeben, sobald das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr beträgt. Ausbildungsberufe haben üblicherweise eine Vertragsdauer von 2 bis 3 Jahren. § 22 BBiG enthält Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf der Probezeit. Daher wird eine Genehmigungspflicht hier bejaht.
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Das Betreuungsgericht soll in einem Genehmigungsverfahren nach § 299 FamFG den Betreuten persönlich anhören. Funktional zuständig ist der Rechtspfleger (§ 15 Abs.1 RpflG).
      
===Haftung des Betreuers===
 
===Haftung des Betreuers===
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