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Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom  27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag).
 
Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom  27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag).
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Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenkreis]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1902 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).
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Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenbereich]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1902 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).
    
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine Störung der Geistestätigkeit vorlegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Störung für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693).  
 
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine Störung der Geistestätigkeit vorlegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Störung für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693).  
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