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Für die Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB 2023 (unterbringungsähnliche Maßnahmen) benötigt ein rechtlicher Betreuer seit 1.1.2023 nicht den allgemeinen Aufgabenbereich der Aufenthaltsbestimmung, sondern eine spezifische Formulierung diesbezüglich ist erforderlich (§ 1815 Abs. 2 BGB). Die Entscheidung ist (wie die Genehmigung in § 333 FamFG für Betreuer und Bevollmächtigte) auf maximal 6 Wochen begrenzt. In der Regel wird es um Maßnahmen gehen, die durch ein Durchgangssyndrom erforderlich werden. Es sind weitere Abordnungen zulässig, jedoch nicht nahtlos.  
 
Für die Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB 2023 (unterbringungsähnliche Maßnahmen) benötigt ein rechtlicher Betreuer seit 1.1.2023 nicht den allgemeinen Aufgabenbereich der Aufenthaltsbestimmung, sondern eine spezifische Formulierung diesbezüglich ist erforderlich (§ 1815 Abs. 2 BGB). Die Entscheidung ist (wie die Genehmigung in § 333 FamFG für Betreuer und Bevollmächtigte) auf maximal 6 Wochen begrenzt. In der Regel wird es um Maßnahmen gehen, die durch ein Durchgangssyndrom erforderlich werden. Es sind weitere Abordnungen zulässig, jedoch nicht nahtlos.  
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Es stellt sich die Frage, wie der Arzt/die Ärztin das vorhanden sein eines der genannten Ausschlüsse feststellen soll. Zum einen kommt die Befragung des potentiell Vertretungsberechtigten Ehegatten infrage. Zum weiteren wäre zu prüfen, ob der Patient bereits zu einem früheren Zeitpunkt Patient des Krankenhauses war und dort entsprechende Äußerungen aktenkundig getätigt hat.  
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Es stellt sich die Frage, wie der Arzt/die Ärztin das vorhanden sein eines der genannten Ausschlüsse feststellen soll. Zum einen kommt die Befragung des potentiell vertretungsberechtigten Ehegatten infrage. Zum weiteren wäre zu prüfen, ob der Patient bereits zu einem früheren Zeitpunkt Patient des Krankenhauses war und dort entsprechende Äußerungen aktenkundig getätigt hat.  
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Ein Hinweis darauf kann eine Fotokopie einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht sein, die sich in der Patientenakte befindet. Da solche Erklärungen zwischenzeitlich widerrufen worden sein können, ist der Ehegatte konkret darauf anzusprechen, falls sich so etwas vorfindet. Falls der Patient zunächst bei der Aufnahme noch äußerungsfähig war und geäußert hat, vom Ehegatten nicht vertreten werden zu wollen, ist dies von demjenigen, der dies zu Ohren gekommen ist zu notieren und zur Patientenakte zu nehmen.  
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Ein Hinweis darauf kann eine Fotokopie einer [[Patientenverfügung]] oder einer [[Vorsorgevollmacht]] sein, die sich in der Patientenakte befindet. Da solche Erklärungen zwischenzeitlich widerrufen worden sein können, ist der Ehegatte konkret darauf anzusprechen, falls sich so etwas vorfindet. Falls der Patient zunächst bei der Aufnahme noch äußerungsfähig war und geäußert hat, vom Ehegatten nicht vertreten werden zu wollen, ist dies von demjenigen, der dies zu Ohren gekommen ist zu notieren und zur Patientenakte zu nehmen.  
    
Es gibt außerdem die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen die Vertretung des Ehegatten im zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer eintragen zu lassen. In diesem Verzeichnis sind derzeit circa 5 Millionen Vorsorgevollmachten, viele davon verbunden mit einer [[Patientenverfügung]], registriert. Z.Zt. ist nicht bekannt, wann ein elektronischer Zugang für Ärzte zum Vorsorgeregister möglich sein wird. Ein Hinweis kann es sein, wenn in der Brieftasche des Patienten eine Registrierungskarte des Vorsorgeregisters gefunden wird. Auch hierauf ist der Ehegatte ausdrücklich anzusprechen.
 
Es gibt außerdem die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen die Vertretung des Ehegatten im zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer eintragen zu lassen. In diesem Verzeichnis sind derzeit circa 5 Millionen Vorsorgevollmachten, viele davon verbunden mit einer [[Patientenverfügung]], registriert. Z.Zt. ist nicht bekannt, wann ein elektronischer Zugang für Ärzte zum Vorsorgeregister möglich sein wird. Ein Hinweis kann es sein, wenn in der Brieftasche des Patienten eine Registrierungskarte des Vorsorgeregisters gefunden wird. Auch hierauf ist der Ehegatte ausdrücklich anzusprechen.

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