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Obwohl sich das Ehegattenvertretungsrecht als Teil des Ehe rechtlich darstellt, gelten einige Bestimmungen des Betreuungsrechtes auch für den Ehegatten. Zum einen ist dies der neue § 1821 BGB 2023, der den Wunsch des Betreuten für den Betreuer als verbindlich feststellt. Zum weiteren ist dies § 1827 BGB 2023, in dem die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen und Patientenwünschen in Bezug auf die medizinische Behandlung enthalten ist. § 1828 BGB 2023 enthält das Gespräch zwischen dem Arzt und der entscheidungsberechtigten Person über die Diagnose, die beabsichtigte Behandlung und die Einschätzung der Patientenwünsche.  
 
Obwohl sich das Ehegattenvertretungsrecht als Teil des Ehe rechtlich darstellt, gelten einige Bestimmungen des Betreuungsrechtes auch für den Ehegatten. Zum einen ist dies der neue § 1821 BGB 2023, der den Wunsch des Betreuten für den Betreuer als verbindlich feststellt. Zum weiteren ist dies § 1827 BGB 2023, in dem die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen und Patientenwünschen in Bezug auf die medizinische Behandlung enthalten ist. § 1828 BGB 2023 enthält das Gespräch zwischen dem Arzt und der entscheidungsberechtigten Person über die Diagnose, die beabsichtigte Behandlung und die Einschätzung der Patientenwünsche.  
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§ 1829 BGB 2023 enthält die betreuungsgerichtliche [[Genehmigunng der Heilbehandlung|Genehmigungspflicht]] bei gefährlichen Behandlungen sowie der Nichteinleitung und der Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen. Der entscheidungsbefugte Ehegatte ist auf die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung, insbes. der Begrenzung der Behandlung bei infauster Prognose hinzuweisen. Sofern kein Behandlungsangebot bez. intensivmedizinischer Behandlungen aufgrund der vorgenannten Grundsätze mehr angeboten wird, ist die Akzeptanz des Ehegatten nicht von einer gerichtlichen Genehmigung abhängig. Das Gericht wird insbes. tätig, wenn es eine Diskrepanz zwischen der Einschätzung des Arztes und des Ehegatten die Patientenwünsche betreffend, gibt.
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§ 1829 BGB 2023 enthält die betreuungsgerichtliche [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigungspflicht]] bei gefährlichen Behandlungen sowie der Nichteinleitung und der Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen. Der entscheidungsbefugte Ehegatte ist auf die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung, insbes. der Begrenzung der Behandlung bei infauster Prognose hinzuweisen. Sofern kein Behandlungsangebot bez. intensivmedizinischer Behandlungen aufgrund der vorgenannten Grundsätze mehr angeboten wird, ist die Akzeptanz des Ehegatten nicht von einer gerichtlichen Genehmigung abhängig. Das Gericht wird insbes. tätig, wenn es eine Diskrepanz zwischen der Einschätzung des Arztes und des Ehegatten die Patientenwünsche betreffend, gibt.
    
§ 1831 Abs. 4 BGB 2023 enthält die Genehmigungspflicht bei [[Unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlichen Maßnahmen]] (Bettgitter, Fixierung und so weiter).
 
§ 1831 Abs. 4 BGB 2023 enthält die Genehmigungspflicht bei [[Unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlichen Maßnahmen]] (Bettgitter, Fixierung und so weiter).
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Maßnahme nach § 1358 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB 2023 können allerdings nach ärztlicher Einschätzung so eilig sein, dass noch nicht einmal ein Eilantrag beim Betreuungsgericht gestellt werden kann. In solchen Fällen ist es ausnahmsweise möglich, dass der Ehegatte (wie auch sonst ein Betreuer oder Bevollmächtigter) die Entscheidung ohne vorherige gerichtliche Genehmigung trifft. Dies dürfte auf Angelegenheiten zutreffen, bei denen der medizinische Eingriff noch am gleichen Tag erfolgen muss.
 
Maßnahme nach § 1358 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB 2023 können allerdings nach ärztlicher Einschätzung so eilig sein, dass noch nicht einmal ein Eilantrag beim Betreuungsgericht gestellt werden kann. In solchen Fällen ist es ausnahmsweise möglich, dass der Ehegatte (wie auch sonst ein Betreuer oder Bevollmächtigter) die Entscheidung ohne vorherige gerichtliche Genehmigung trifft. Dies dürfte auf Angelegenheiten zutreffen, bei denen der medizinische Eingriff noch am gleichen Tag erfolgen muss.
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==Weblinks==
 
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