Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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*[http://www.notare-wuerttemberg.de/nachrichten_informationen/bwnotz/BWNOTZ_2005/BWNOTZ_04_2005.pdf Sorg: 2. BTÄndG; BWNotZ 2005, 73 (PDF)]
 
*[http://www.notare-wuerttemberg.de/nachrichten_informationen/bwnotz/BWNOTZ_2005/BWNOTZ_04_2005.pdf Sorg: 2. BTÄndG; BWNotZ 2005, 73 (PDF)]
 
*Sellin u.a.: Qualität, Aufgabenverteilung und Verfahrensaufwand bei rechtlicher Betreuung; Rechtstatsachenforschung, Köln 2003
 
*Sellin u.a.: Qualität, Aufgabenverteilung und Verfahrensaufwand bei rechtlicher Betreuung; Rechtstatsachenforschung, Köln 2003
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/rechtliche-betreuung-in-deutschland/?cHash=dedf68a24cae49dc58f1dff1709bdfb3 Köller u.a.: Rechtliche Betreuung in Deutschland - Evaluation des Zweiten Betreuungsrechtsänderung]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/rechtliche-betreuung-in-deutschland/ Köller u.a.: Rechtliche Betreuung in Deutschland - Evaluation des Zweiten Betreuungsrechtsänderung]
 
*[http://vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/VGT/Entwurf_AEnderung_des_BtR_Stellungnahme_20040224.pdf Stellungnahme des VGT e.V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts (1 MB)]
 
*[http://vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/VGT/Entwurf_AEnderung_des_BtR_Stellungnahme_20040224.pdf Stellungnahme des VGT e.V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts (1 MB)]
  
 
[[Kategorie:Rechtsnormen]]
 
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[[Kategorie:Berufsbetreuer]]
 
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Version vom 18. September 2020, 15:43 Uhr

Gesetzentwurf.jpg

Das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz (2. BtÄndG) ist am 1.7.2005 in Kraft getreten. Es hat insbesondere das Recht der Betreuervergütung auf eine Pauschale umgestellt. Auch wurden zahlreiche weitere Gesetze geändert.

Allgemeines

  • Gegen den freien Willen des Volljährigen kann darf ein Betreuer nicht bestellt werden (§ 1896 Abs. 1a BGB).
  • Über die Existenz von Betreuungsverfügungen und jetzt auch neu Vorsorgevollmachten muss das Vormundschaftsgericht unterrichtet werden (§ 1901a BGB).
  • Betreuungsvereine sind nun auch für die Beratung von Bevollmächtigten zuständig und können im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten (§ 1908f BGB).

Verfahrensfragen

Berufsbetreuung

  • Ein neuer Berufsbetreuer soll genauer überprüft werden (Führungszeugnis, Auskunft aus Schuldnerverzeichnis) (§ 1897 Abs. 7 BGB).
  • mehrere Berufsbetreuer nur bei Sterilisation, ansonsten nur als Verhinderungsbetreuung1899 BGB).
  • Erstellung eines Betreuungsplans kann vom Richter angeordnet werden (§ 1901 Abs. 4 BGB).
  • Entlassung von Berufsbetreuern bei vorsätzlich falscher Abrechnung (§ 1908b BGB).
  • Änderung der Vergütungsstruktur: es werden pauschale Stundenansätze abhängig von der Dauer der Betreuung, dem Wohnort des Betreuten und seiner Vermögenslage eingeführt (§ 5 VBVG).
  • Änderung des Stundensatzes für Berufsbetreuer (27 €, 33,50 €, 44 €, jeweils inkl. Auslagen und Umsatzsteuer) (§ 4 VBVG).
  • Änderung des Stundensatzes für Vormünder und Pfleger (19,50 €, 25 €, 33,50 €) (§ 3 VBVG).

Siehe zu den Details unter Betreuungsrechtsreform.

Zur neuen Pauschalvergütung siehe unter Betreuervergütung

Weblinks

Literatur