Anzeigepflicht

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
Version vom 13. März 2025, 12:18 Uhr von Gabriele Wicked (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „==Allgemeines== Die Anzeigepflicht ist rechtlich das Gegenteil der Schweigepflicht. ==Anzeigepflichten des Betreuers== * Der Betreuer hat dem Betreuungsge…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Allgemeines

Die Anzeigepflicht ist rechtlich das Gegenteil der Schweigepflicht.

Anzeigepflichten des Betreuers

  • Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein Girokonto, ein Anlagekonto oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
  • Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.