Patientenvertreter

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Als Patientenvertreter wird eine Person bezeichnet, die berechtigt ist, als Dritter in Behandlungsverträge gem. § 630d BGB einzuwilligen, weil der Patient selbst einwilligungsunfähig ist. Dabei kann eine Patientenverfügung (§ 1827 BGB) vorliegen oder nicht.

Als Patientenvertreter kommen in Frage:

  • Bei Volljährigen:
    • rechtliche Betreuer, deren Aufgabenkreis die Gesundheitssorge beinhaltet;
    • (Vorsorge-)Bevollmächtigte, bei denen selbiges der Fall ist. Bei Generalvollmachten ohne weitere Spezifikation ist zu unterscheiden: geht es um eine Einwilligung in eine Maßnahme, die § 1829 BGB betrifft, reicht die Generalvollmacht nicht aus, bei sonst. med. Eingriffen schon.
  • Bei Minderjährigen:
    • die sorgenberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil (Personensorge)
    • der Vormund
    • der Ergänzungspfleger (§ 1809 BGB), dessen Wirkungskreis die Gesundheitssorge oder die Einwilligung in med. Behandlungen beinhaltet

Ehegatten sind (ohne Vollmacht) für sechs Monate übergangsweise notentscheidungsbefugt (§ 1358 BGB).

Weblinks

Siehe auch