Mitwirkungspflicht
Allgemeines
Der Begriff der Mitwirkungspflicht findet sich im Sozialrecht (§§ 60 ff SGB I). Er gilt für jede Form von Sozialleistungen nach den Büchern I bis XIV und den besonderen Teilen des SGB (siehe § 68 SGB I, zB Bafög, Wohngeld).
In einigen Teilen des SGB finden sich (ggü den allgemeinen Regelungen weitergehende Mitwirkungspflichten (zB § 141 SGB III bei Eintritt der Arbeitslosigkeit, Anzeige der Arbeitsunfähigkeit bei Bürgergeldbezug, § 56 SGB II).
Pflicht des Betreuten oder Betreuers
Grundsätzlich hat der Hilfesuchende/-empfänger selbst die entsprechenden Mitwirkungspflichten. Hat der Betreuer den Sozialleistungsantrag für den Betreuten gestellt - oder ist später dem dazugehörigen Verwaltungsverfahren beigetreten (§ 11 SGB X iVm § 53 ZPO), hat auch der Betreuer die Mitwirkungspflichten, sofern diese ihrer Natur nach nicht höchstpersönlich sind.
Versäumt der Betreuer die Mitwirkung schuldhaft, wird sein Verschulden dem Betreuten zugerechnet (§ 278 BGB), mit der Konsequenz, dass die Leistung versagt werden kann (§ 66 SGB I). Daraus kann dem Betreuten ein Schadensersatzanspruch gegen seinen Betreuer erwachsen (§ 1826 BGB).
Die Mitwirkungspflichten im Einzelnen
-wird fortgesetzt-