Patientenverfügung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Mit der Patientenverfügung weist der Patient im Falle seiner Einwilligungsunfähigkeit den Arzt an, bestimmte medizinische Behandlungen nach seinen persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen.

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Begriff

Die Patientenverfügung ist juristisch gesehen eine Willenserklärung. Es handelt sich dabei um eine vorweg genommene (antizipierte) Einwilligung in ärztliche Maßnahmen (vor allem intensivmedizinische Maßnahmen) oder deren Verweigerung i.S. des § 228 StGB.

Eine verbreitete, aber missverständliche Bezeichnung ist auch Patiententestament, da es – anders als beim Testament – um eine Verfügung geht, die nicht nach, sondern vor dem Tod einer Person beachtet werden soll.

Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, die nicht den eigenen Willen zum Ausdruck bringt, sondern einen Dritten ermächtigt, an der Stelle des einwilligungsunfähigen Patienten zu entscheiden - z. B. in Fällen, die die Patientenverfügung nicht regelt. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sollten sinnvollerweise gemeinsam erstellt werden. In der Vorsorgevollmacht sollte dann darauf verwiesen werden, dass der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden ist. Mit der Betreuungsverfügung unterbreitet der Verfügende dem Vormundschaftsgericht lediglich einen Vorschlag für die Auswahl der Person des Betreuers. Dieser ist aber auch an eine Patientenverfügung gebunden.

Die meisten Patientenverfügungen werden von älteren Menschen erstellt. Vor allem die Angst, als Pflegefall wehrlos einer ungewollten Behandlung ausgeliefert zu sein, ist das Hauptmotiv dafür. Abgelehnt wird in Patientenverfügungen am häufigsten die Dialyse, die Beatmung und die künstliche Ernährung, z.B. durch eine PEG-Sonde.

Verbindlichkeit

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2003 (Az: XII ZB 2/03) sind Patientenverfügungen wie aktuelle Verfügungen als verbindlich zu behandeln. Auch aus der Gewissensfreiheit ergibt sich kein Recht, sich durch aktives Handeln über das Selbstbestimmungsrecht des durch seinen Bevollmächtigten oder Betreuer vertretenen Patienten hinwegzusetzen und seinerseits in dessen Recht auf körperliche Unversehrtheit einzugreifen (BGH, Beschluss XII ZR 177/03; Hufen NJW 2001, 849, 853).

Befürworter einer Reichweitenbeschränkung argumentieren, dass Sterbesituationen nicht vorhersehbar seien und daher der Wille nicht sicher festgestellt werden könne. Daher müsse nach dem mutmaßlichen Willen entschieden werden, der nach den Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen des Patienten zu ermitteln sei (BGH, 1 StR 357/94; BGH, XII ZB 2/03). „Den mutmaßlichen Willen des Patienten zu erforschen bedeutet, nach bestem Wissen und Gewissen zu beurteilen, was der Patient für sich selbst in der Situation entscheiden würde, wenn er es könnte“, formuliert die Bundesärztekammer.

Eine gegen den erklärten Willen des Patienten durchgeführte Behandlung ist eine rechtswidrige Handlung, deren Unterlassung der Patient analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn die begehrte Unterlassung zum Tode des Patienten führen würde. Das Recht des Patienten zur Bestimmung über seinen Körper macht Zwangsbehandlungen, auch wenn sie lebenserhaltend wirken, unzulässig (BGH, XII ZR 177/03 mit Verweis auf Senatsbeschluss aaO 751). Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung auch strafbar sein.

Nur im Zustand der Einwilligungsfähigkeit kann eine Patientenverfügung rechtswirksam eingerichtet werden. Von einer Einwilligungsfähigkeit ist auszugehen, wenn die Geschäftsfähigkeit gegeben ist. Aber auch bei nicht vorhandener Geschäftsfähigkeit ist die Einwilligungsfähigkeit vorhanden, wenn Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der Maßnahme erfasst werden können. Im Zweifel dürfte ein entsprechendes ärztliches Attest von Vorteil sein.

Für den Fall, dass eine Patientenverfügung das Unterlassen von Maßnahmen bei einer Erkrankung vorsieht, die noch nicht in ein Stadium des unumkehrbaren tödlichen Verlauf getreten ist, das Befolgen der Patientenverfügung aber zum Tod führen würde obwohl noch realistische Aussichten auf Heilung bestehen, ist nach derzeitiger Rechtslage die Patientenverfügung für einen Betreuer nicht zwingend verbindlich, wenn der Wille des Patienten für die konkrete Behandlungssituation nicht eindeutig und sicher festgestellt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 02.08.2001, 1 BvR 618/93.

In anderen Fällen ist eine Patientenverfügung für einen Arzt, einen Betreuer oder einen Bevollmächtigten verbindlich, wenn

  • der Verfügende nicht erkennbar von der Verfügung abrückt, und
  • die Patientenverfügung im Zustand der Einwilligungsfähigkeit (Entscheidungsfähigkeit) verfasst wurde, und
  • der Wille des Patienten für die konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann, weshalb eine Patientenverfügung gerade bei einer immer wieder auftretenden, die Entscheidungsfähigkeit nur vorübergehend einschränkenden Erkrankung unproblematisch ist.
  • Ferner sollte die Verfügung möglichst alle zwei Jahre erneuert werden, wobei neuste Behandlungsmethoden möglichst explizit ein- oder ausgeschlossen werden sollten.

Sollte eine Patientenverfügung nicht die Voraussetzung der Verbindlichkeit erfüllen, ist sie dennoch ein wichtiger Hinweis für den Betreuer oder Bevollmächtigten. Denn ein Betreuer oder Bevollmächtigter hat im Grundsatz nach dem angenommenen mutmaßlich freiem Willen des Betroffenen zu entscheiden. Also so, wie der Betroffene selbst entscheiden würde, wenn er selbst entscheiden könnte, es sei denn es wäre unverhältnismäßig so zu entscheiden. Grundsätzlich hat der natürliche Wille des Betreuten aber Vorrang vor dem angenommenen mutmaßlich freiem Willen.

Die Patientenverfügung ist unmittelbar wirksam, denn ein Betreuter kann sich auch dem Betreuer gegenüber auf seine im Grundgesetz verankerten Grundrechte berufen, da dieser eine öffentliche Funktionen wahrnimmt (BGH Beschluss XII ZB 69/00; BGH XII ZB 236/05).

Patientenverfügungen binden den Betreuer, er hat "dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen" (BGH XII ZB 2/03 vom 17.03.2003). Wenn die Patientenverfügung mit seinem Gewissen im Widerspruch steht und ihm Unzumutbares auflastet, hat er dem Patientenwillen den Vorrang zu geben, auch soweit die Erkrankung noch keinen tödlichen Verlauf genommen hat, so der geplante 1901a Abs. 2 Satz 2 BGB im Referentenentwurf der Bundesregierung vom November 2004 sowie im neuen Entwurf des SPD-Abg. Stünker). Andererseits wird ein Betreuer nur für Aufgabengebiete benannt, die der Betroffene nicht mehr selbst regeln kann oder geregelt hat. Durch eine Patientenverfügung ist der jeweilige Bereich aber bereits geregelt, so dass hier die Bestellung eines Betreuers ausscheidet. Ein Bevollmächtigter ist gleichfalls an eine Patientenverfügung gebunden.

Rechtsprechung: OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2006 - Az: 15 W 126/06: Patientenverfügung gegen Unterbringung?:

Schließt eine mit einer Vorsorgevollmacht verbundene Patientenverfügung die stationäre psychiatrische Behandlung aus, so steht dies einer Unterbringung auf der Grundlage des § 11 PsychKG Nordrhein-Westfalen nicht entgegen, sofern der Vorsorgebevollmächtigte den Schutz des Betroffenen bei einer erheblichen Eigengefährdung nicht gewährleisten kann. Mit der Unterbrigung ist die akute Gefahr meist gebannt. Eine Behandlung ohne oder gegen den Willen des Betroffenen ist aber nur in den Fällen von Lebensgefahr, von erheblicher Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen oder für die Gesundheit anderer Personen erlaubt.

OLG Celle Beschluss 17 W 37/05 i.V.m BGH Beschluss XII ZB 236/05:

Das Vorliegen einer wirksamen Patientenverfügung ist auch bei Unterbringung in der Psychiatrie in ausreichender Weise aufzuklären.

Patientenverfügungen binden auch den Arzt und Pfleger, die zu ihrer Tätigkeit der Zustimmung des Patienten bedürfen. Diese hat der nicht mehr einwilligungsfähige Patient in seiner Patientenverfügung näher umschrieben. Eine diesem Patientenwillen widersprechende Behandlung oder Pflege ist nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 08.06.2005, XII ZR 177/03) und zu beenden. Der Arzt oder Pfleger kann sich weder auf eine etwa in einer Pflegevereinbarung vereinbarte künstliche Ernährung noch sein Berufsethos oder Gewissen zur Rechtfertigung seines Handelns berufen. Er kann aber die Behandlung in andere Hände übergeben und so seinem Gewissen entsprechen. Das Bundesverfassungsgericht sieht keine strafrechtlichen Konsequenzen für den Betreuer/Bevollmächtigten oder den Arzt oder das Pflegepersonal für den Fall, dass eine Patientenverfügung befolgt wird, obwohl das Leben des Patienten gerettet werden könnte (BVerfG 1 BvR 618/93, Beschluss vom 02.08.2001). Daher sehen die derzeitigen Gesetzentwürfe kein Änderungsbedarf im Strafrecht.

Das Bundesjustizministerium zu der Frage, wann Patientenverfügungen verbindlich sind:

"Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen ihr Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17.03.2003 XII ZB 2/03 betont, dass es die Würde des Menschen gebietet, ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht - etwa in Form einer Patientenverfügung - auch dann noch zu respektieren, wenn die Verfasserin oder der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Das betont auch die Bundesärztekammer in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, in denen es heißt: "Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde"."

Mehr siehe Broschüre des Bundesjustizministeriums (pdf-Datei 523 kb)

Form und Auslegung

Die Verfügung ist zwar prinzipiell formfrei, soll in schriftlicher Form hinterlegt werden, damit sie besser beweisbar ist. Nach der Rechtsprechung des 12. Senats des Bundesgerichtshofes (BGH XII ZB 2/03 vom 17.3.2003) folgt die Beurteilung einer Patientenverfügung allgemeinen Regeln, da sie nur eine besondere Form der Willenserklärung darstelle. Damit kommt es für ihre Wirksamkeit entscheidend darauf an, dass sie genau den Fall trifft, der zu entscheiden ist: Eine Patientenverfügung, die regelt, dass im Fall eines Schlaganfalls keine künstliche Ernährung (via PEG-Sonde] gegeben werden soll, würde also keine bindende Wirkung entfalten, wenn die Hirnfunktionen durch eine Demenz beeinträchtigt sind. Eine Patientenverfügung kann demnach auch jederzeit vom Verfasser – ebenfalls ohne bestimmte Form, also auch mündlich – aufgehoben oder abgeändert werden.

Weil das Recht der Patientenverfügung kompliziert ist und weil diese sehr genau sein muss, um Wirkung zu entfalten empfiehlt es sich, sie zusammen mit einem Rechtsanwalt, einem Arzt oder einem Notar zu entwerfen, die Erfahrung mit der Materie haben. Von standardisierten Vorlagen, in denen nur angekreuzt werden muss, ist daher abzuraten.

Ermittlung des Patientenwillens

Die Patientenverfügung ist keine Arbeitserleichterung für Angehörige und Ärzte, sondern eine rechtlich verbindliche Anweisung. Entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung kommt Angehörigen oder Ehegatten in diesem Zusammenhang keinerlei Entscheidungsbefugnis zu. Die Äußerungen dieser Personen können lediglich dann, wenn der wirkliche Wille nicht (z.B. durch eine Patientenverfügung) fest steht, herangezogen werden, um den mutmaßlichen Willen des Patienten zu erforschen. Ausschließlich der Wille des Patienten und nicht, was andere in seiner Situation tun würden, ist für die Heilbehandlung und deren Abbruch nach geltendem deutschen Recht die alleinige Richtschnur. Der Bundesgerichtshof formuliert in seiner Grundsatzentscheidung vom 17.03.2003 (XII ZB 2/03) [1]:

„Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor – etwa in Form einer sog. Patientenverfügung – geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell – also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen – zu ermitteln ist.
Liegt eine solche Willensäußerung, etwa – wie hier – in Form einer sogenannten ‚Patientenverfügung‘, vor, bindet sie als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer; denn schon die Würde des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 GG) verlangt, daßss eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat.
Die Willensbekundung des Betroffenen für oder gegen bestimmte medizinische Maßnahmen darf deshalb vom Betreuer nicht durch einen ‚Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen‘ des Betroffenen ‚korrigiert‘ werden, es sei denn, dass der Betroffene sich von seiner früheren Verfügung mit erkennbarem Widerrufswillen distanziert oder die Sachlage sich nachträglich so erheblich geändert hat, dass die frühere selbstverantwortlich getroffene Entscheidung die aktuelle Sachlage nicht umfaßt.“

Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, falls Betreuer und Arzt nicht übereinstimmen

Im eingangs zitierten |Beschluss des BGH XII ZR 2/03 vom 17. März 2003 hatte der Betreuer nicht der vom Arzt vorgesehenen lebenserhaltenden künstlichen Ernährung zugestimmt, wollte den Patienten vielmehr mit nur leidlindernder Medikation und Gabe von Wasser sterben lassen. Für diesen Fall hat der BGH entschieden, dass diese Verweigerung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, also der Betreuer die letzte Entscheidung nicht ohne den Richter treffen kann.

In dem weiteren Beschluss BGH XII ZR 177/03 vom 8. Juni 2005 hat der BGH dies präzisiert: dem Pfleger steht keine eigene Entscheidungsbefugnis zu gegen ein von Betreuer und Arzt beschlossenes "Abschalten der Maschinen", um den Patient schmerzfrei sterben zu lassen. Ob und inwieweit der BGH in dieser Entscheidung das am 17. März 2003 aufgestellte Kriterium des "irreversibel tödlichen Verlaufes" als Voraussetzung entfallen lässt, bleibt offen, da der Patient zwischenzeitlich verstorben ist und keine Hauptsacheentscheidung gefällt wird.

Der (zwischenzeitlich zurückgezogene) Referentenentwurf zur Änderung des Betreuungsrechts (Entwurf 3. BtÄndG) vom November 2004 schreibt den Beschluss von 2003 fest und erweitert dies um die Fallvariante, dass der Arzt die Einstellung der künstlichen Ernährung anbietet und der Betreuer dies ablehnt. So auch der nun von Stünker vorgelegte Entwurf (siehe unten unter Aktuelles).

Besondere Situation bei Notfällen

Ein praktisches Problem der rechtlich wirksamen Patientenverfügung liegt darin, dass sie bei einem Notfall oft nicht vorliegt und in der Eile der Notsituation auch nicht ermittelt werden kann. Deswegen werden Wiederbelebungmaßnahmen häufig auch dann durchgeführt, wenn der Betroffene dem widersprochen hatte. Allerdings ist beim Verbot der Wiederbelebung darauf zu achten, ob der Verfügende diese nicht nur für den Fall seines Siechtums verboten hat und keine Einwände gegen notärztliche Maßnahmen bei einem Unfall oder plötzlichen Anfall erhoben hat.

In der gebotenen Eile einer Notfallsituation wird sich zudem nur schwer feststellen lassen, ob eine vorliegende Verfügung gültig ist und den zuletzt geäußerten Willen des Patienten richtig wiedergibt.

Das in der Schweiz (siehe dort) praktizierte Verfahren böte auch in Deutschland hier praktische Hilfe: ebenso wie ein Organspenderausweis könnte ein in der Brieftasche enthaltener Hinweis auf das Bestehen und den Verwahrer einer Patientenverfügung ungewollte Notfallmaßnahmen wenigstens teilweise hindern.

Schweiz

In der Schweiz existieren verschiedene Organisationen wie Exit oder Dignitas, welche Kopien von Patientenverfügungen und auch Vollmachten zur Durchsetzung dieser Verfügungen aufbewahren; allerdings ist es die Regel, dass auch Ehegatten und enge Angehörige im Besitz dieser Dokumente sind. Die Sterbehilfeorganisation Exit zum Beispiel gibt an ihre Mitglieder, die eine Patientenverfügung unterschrieben haben, einen Ausweis im Kreditkartenformat ab. Dieser erlaubt es dem Arzt, in einem Notfall Angehörige und die Organisation anzufragen, ob eine Patientenverfügung besteht.

Österreich

In Österreich wurde im Mai 2006 ein Patientenverfügungsgesetz erlassen. Damit sollen Patienten bis zu fünf Jahre im Voraus bestimmen können, welche Behandlungsmethoden sie ablehnen, sollten sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr in der Lage sein, Entscheidungen zu treffen. Das Gesetz muss noch vom Parlament verabschiedet werden. Unterschieden werden soll zwischen der "verbindlichen" und der "beachtlichen" Patientenverfügung. Für eine "verbindliche" ist volle Einsichts- und Urteilsfähigkeit nötig. Minderjährige oder Personen, die unter Sachwalterschaft stehen, sollen diese Erklärung nicht abgeben können. Die Patientenverfügung, die nach Beratung durch einen Arzt bei einem Notar, einem Rechtsanwalt oder der Patientenanwaltschaft unterzeichnet werden kann, soll fünf Jahre gültig sein. Wenn nicht alle Formvorschriften eingehalten werden, ist es eine "beachtliche" Verfügung, die den Ärzten als Orientierungshilfe dienen kann.

Das Patientenverfügungsgesetz ist im Dezember 2006 erweitert worden. Ab sofort können Ärzte in die Patientenverfügung Einsicht nehmen. Dies soll in Notfällen entscheidende Zeit sparen, wenn der Patient selbst nicht mehr einsichts-, äußerungs- oder urteilsfähig ist. Mit der Erweiterung sieht der behandelnde Arzt nicht nur, ob eine Patientenverfügung besteht, sondern kann auch den festgelegten Patientenwillen einsehen und dessen abgelehnte Behandlungsformen ausmachen.

Weitere Regelungen in Europa

  • Belgien* hat 2002 die wohl europaweit weitgehendsten Regelungen zur Patientenverfügung beschlossen. Patienten können nicht nur verfügen, welche Behandlungsmethoden sie ablehnen. Sie können auch Situationen benennen, in denen sie aktive Sterbehilfe wünschen. Dieser Wunsch muss zuvor jedoch vor zwei Zeugen erklärt werden. Zudem muss ein Arzt feststellen, dass der Patient unheilbar krank ist.
  • Norwegen* und *Schweden* haben keine gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung. Patienten können dennoch ihre Behandlungswünsche aufschreiben.
  • In *Spanien* können die Bürger nicht nur bestimmen, welche Behandlung sie an ihrem Lebensende erhalten möchten. Sie können zudem eine Person bestimmen, die ihren niedergelegten Willen vertritt und durchsetzt.
  • Der Mental Capacity Act regelt in *Großbritannien*, wann eine Patientenverfügung gültig ist. Wer eine Vollmacht gibt, muss mindestens 18 Jahre alt sein. Die Vollmacht ist erst nach einer Registrierung gültig.
  • In *Frankreich* ist eine Patientenverfügung nur dann verbindlich, wenn sie der Betroffene vor nicht mehr als drei Jahren abgefasst oder bestätigt hat. Zudem haben sie lediglich Indizcharakter, dass heißt sie gelten nur als Hinweis auf den Willen des Betroffenen.
  • Dänemark* hat bereits 1992 Gesetze zu Patientenverfügungen erlassen. Dabei gibt es zwei mögliche Varianten. Einmal: Keine lebensverlängernde Behandlung in einer Situation, in der der Patient unvermeidlich sterben wird. Daran ist auch der Arzt gebunden. Variante zwei: Keine lebensverlängernde Behandlung, wenn der Gesundheitszustand des Patienten es verhindert, dass er sich weiter um sich selbst kümmern kann. In diesem Fall muss der Arzt beurteilen, ob diese Situation eingetroffen ist.

Aktuelles

Der 66. Deutsche Juristentag hat sich am 20. September 2006 mit großer Mehrheit für eine gesetzliche Regelung der Sterbehilfe und der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen ausgesprochen. Behandlungsabbrüche und das Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen sollen auch schon vor der Sterbephase rechtlich erlaubt sein sollen. Im Strafgesetzbuch soll ausdrücklich klar gestellt werden, dass sich Ärzte in solchen Fällen nicht strafbar machen. Hierzu hat sich unverzüglich eine kontroverse Debatte in der Öffentlichkeit ergeben. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries will die Patientenverfügung zwar zivilrechtlich verankern, sieht jedoch keinen Bedarf an einer strafrechtlichen Regelung. Anhand von Beispielen verdeutlichte Rechtsanwalt Wolfgang Putz, wie weit die Praxis noch von der juristischen Theorie entfernt ist. Denn auch wenn es rein rechtlich eindeutig ist, dass ein Patient nicht gegen seinen Willen behandelt werden darf, bedarf es oft engagierter Anwälte, um diesen Willen durchzusetzen.

Im Frühjahr 2007 wurden im Bundestag drei fraktionsübergreifende Gruppenanträge eingereicht, die sich darin unterscheiden, dass der (ursprüngliche) Antrag von Bosbach, Röspel, Winkler, Fricke et.al im Gegensatz zu dem andern Antrag keine Verbindlichkeit der Patientenverfügung für den Fall vorsieht, dass die Befolgung der Patientenverfügung zum Tod führen würde, obwohl die Erkrankung noch keinen unumkehrbaren tödlichen Verlauf genommen hat. Der Antrag von Stünker ist der weitgehenste Antrag im Sinne der Patientenautoniomie. Der (inzwischen offenbar zurück gezogene) Gesetzentwurf von Zöller versucht eine minimale Regelung der Sachlage.


Gesetzesentwicklung

2004 wurde ein seitens des Bundesjustizministeriums ausgearbeiteter Gesetzesvorschlag nicht in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Stellungnahmen des Nationalen Ethikrates, der Enquete-Kommission Recht und Ethik der modernen Medizin und der Bioethik-Kommission Rheinland-Pfalz waren vorausgegangen.

Der deutsche Bundestag hat sich am 29.03.2007 in Vorbereitung einer gesetzlichen Regelung mit der Patientenverfügung befasst. Ausgehend von dieser Beratung wurden bisher drei weitere neue Entwürfe vorgelegt.

Zuerst haben am 06.03.2008 der Abgeordnete Joachim Stünker zusammen mit 205 weiteren Abgeordneten aller Fraktionen einen gemeinsamen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht:

Die Erste Beratung im Bundestag, in deren Ergebnis der Gesetzentwurf an die Ausschüsse Recht, Finanzen, Familie und Gesundheit überwiesen worden ist, gab es am 26.06.2008. Der so genannte Fraktionszwang war hier aufgehoben.

Am 21.10.2008 haben der Abgeordnete Wolfgang Bosbach zusammen mit 50 weiteren Abgeordneten einen fraktionsübergreifenden Gruppenantrag vorgestellt, der auf dem Entwurf Bosbachs aus dem März 2007 basiert, aber u. a. dahingehend geändert wurde, dass eine Patientenverfügung vom Betreuer durchzusetzen ist, die zur Niederschrift vor einem Notar (nach dessen Belehrung über die rechtlichen Wirkungen und Widerrufsmöglichkeiten) vor nicht mehr als 5 Jahren errichtet wurde:

Ein weiterer Gesetzentwurf wurde am 11.11.2008 von einer Gruppe von 33 Bundestagsabgeordneten um die Abgeordneten Wolfgang Zöller und Hans Georg Faust vorgelegt. Er verfolgt das Ziel, nur das allernötigste im genannten Bereich gesetzlich zu regeln:

Die erste Bundestagslesung der beiden weiteren Gesetzentwürfe hat am 21.01.2009 stattgefunden. Eine Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss des Bundestages erfolgte am 04.03.2009. Voraussichtlich am 28.05.2009 wird im Bundestag über die 3 Gesetzentwürfe abgestimmt. Dieser Abstimmungstermin ist wegen Streitigkeiten über die Modalitäten der Abstimmung kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt worden. Am 18. Juni 2009 soll die Abstimmung jedoch nachgeholt werden.

Siehe auch

Literatur

Bücher

Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

Weitere Bücher

Broschüren

Zeitschriftenbeiträge

  • Albers: Zur rechtlichen Ausgestaltung von Patientenverfügungen; MedR 2009, 138
  • Alberts: Hinweise und Muster für Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten; FPR 2007,73
  • Baumann/Hartmann: Die zivilrechtliche Absicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens aus der Sicht der notariellen Praxis, DNotZ 2000, 594
  • Becker-Schwarze: Patientenautonomie aus juristischer Sicht, FPR 2007, 52
  • Berger: Privatrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Sicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens, JZ 2000, 797
  • Borasio/Putz/Eisenmenger: Verbindlichkeit von Patientenverfügungen gestärkt, Dtsch Arztebl 2003, A 2062
  • Brucker: Selbstbestimmt Vorsorge treffen. Teil II: Patientenverfügung; Die BKK – Vertragspartner & Versorgungssysteme (PDF)
  • Bund: Die General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung als Vorsorgemaßnahmen und ihre Kosten, BtPrax 2005, 174
  • Dieckmann: Die Patientenverfügung nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2003, BWNotZ 2004, 49
  • Dröge: Patientenverfügung und Erforderlichkeit einer Betreuungsmaßnahmen, BtPrax 1998, 199
  • Geißendörfer/Tietze/Simon: Sicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens, BtPrax 2004, 43
  • Hahne: Zwischen Fürsorge und Selbstbestimmung. Über die Grenzen von Patientenautonomie und Patientenverfügung, FamRZ 2003, 1619
  • Höfling: Patientenautonomie und Patientenverfügungen aus der Sicht der deutschen Vormundschaftsrichter/innen; FPR 2007,67
  • ders.: Brauchen wir ein Patientenverfügungsgesetz? BtMan 2009, 83
  • Hoffmann: Auslegung von Patientenverfügungen; BtPrax 2009, 7
  • Klas: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und deren Rechtsverbindlichkeit, PflR 2002, 219, 261
  • Kübler: Selbstbestimmung am Lebensende - Die Patientenverfügung im Gesetzgebungsverfahren; ZRP 2008, 236
  • Kutzer: Patientenautonomie am Lebensende; Betrifft:Betreuung Nr. 8, S. 185 (PDF)
  • Lipp: „Sterbehilfe“ und Patientenverfügung, FamRZ 2004, 317
  • Lipp/Nagel: Die Patientenverfügung - Bemerkungen zur aktuellen rechtspol. Debatte; FF 2005; 83 (PDF)
  • Lindemann: Die Diskussion um die Patientenverfügung; Betrifft:Betreuung Nr. 8, S. 211 (PDF)
  • Meier: Grenzen der ärztlichen Behandlungspflicht - Probleme der aktiven und passiven Sterbehilfe, BtPrax 1996, 161
  • Milzer: Delegierte Patientenautonomie - Wahrnehmung von Patientenrechten durch Vorsorgebevollmächigte; FPR 2007,69
  • Milzer: Verbindlichkeit von Patientenverfügungen und deren unerwünschte Nebenwirkungen, MDR 2005, 1145
  • Müller-Busch: Patientenautonomie am Lebensende aus (palliativ)-medizinischer Sicht; Betrifft:Betreuung Nr. 8, S. 192 (PDF)
  • Müller-Busch: Patientenautonomie am Lebensende aus (palliativ-)medizinischer Sicht, BtPrax 2005, 52
  • Riedel: Die Diskussion um die Patientenverfügung; Betrifft:Betreuung Nr. 8, S. 198 (PDF)
  • Rehborn: Passive Sterbehilfe und Patiententestament, MDR 1998, 1464
  • Renesse: Die Patientenverfügung in der Diskussion; Betrifft:Betreuung Nr. 8, S. 215 (PDF) und BtPrax 2005, 47
  • de Ridder: Wollen Sie, dass der Mensch, den Sie betreuen, verhungert? BtPrax 2009, 14
  • Röthel/Heßeler: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im englischen Erwachsenenschutzrecht: Mental Capacity Act 2005; FamRZ 2006, 529
  • Röthel: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in europäischer Perspektive; FPR 2007, 79
  • Roth: Die Verbindlichkeit des Patientenverfügung und der Schutz des Selbstbestimmungsrechts, JZ 2004, 494
  • Schaffer: Patientenautonomie am Ende des Lebens, BtPrax 2003, 143
  • Schmdl: Zur Bedeutung der „Wohlschranke“ des § 1901 BGB bei Patientenverfügungen, ZEV 2006, 484, 547
  • Seifert: Zur Stärkung der Patientenautonomie in Frankreich; FamRZ 2006, 11
  • Spickhoff: Die Patientenautonomie am Lebensende: Ende der Patientenautonomie?, NJW 2000, 2297
  • Stalinski: Sterben verboten. Kinder haften für ihre Eltern; BtMan 2009, 89
  • Strätling/Scharf/Bartmann: Patientenverfügungen und Stellvertreterentscheidungen in Gesundheitsfragen, BtPrax 2002, 237
  • Strätling u.a.: Medizinische Entscheidungen am Lebensende, BtPrax 2003, 47
  • Strätling u.a.: Gesetzliche Normierung von Patientenverfügungen, BtPrax 2003, 154
  • Strätling u.a.: Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen von Patientenverfügungen, ZRP 2003, 289
  • Stünker: Selbstbestimmung bis zum Lebensende - Die Reform der Patientenverfügung, DRiZ 2008, 248
  • Student: Was nützen vorsorgliche Verfügungen am Lebensende?, BtMan 2006, 68
  • Trimbach: Die Patientenverfügung. Zur Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung und Ausgestaltung, NJ 2007, 241
  • Uhlenbruck: Bedenkliche Aushöhlung der Patientenrechte durch die Gerichte, NJW 2003, 1710
  • Vollmann: Chancen und Risiken von Patientenverfügungen bei dementiellen Störungen; in: Zeitschrift für Gerontopsychologie & -psychiatrie, 13 (1), 2000, S. 44
  • Zöller: Passive Sterbehilfe zwischen Selbstbestimmung und mutmaßlicher Einwilligung, ZRP 1999, 317

wissenschaftliche Arbeiten

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