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| | *Ein Rechtsanwalt darf die Art der Geltendmachung seiner Aufwendungen frei wählen: | | *Ein Rechtsanwalt darf die Art der Geltendmachung seiner Aufwendungen frei wählen: |
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| − | *'''OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2007, {{Rspr|15 W 311/06}}''': | + | *'''OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2007, 15 W 311/06''',FamRZ 2007, 1186 = NJW-RR 2008, 232: |
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| | Bei der Entscheidung des Rechtsanwalts, ob er seine Aufwendungen für die Tätigkeit als Berufsbetreuer nach § 1835 Abs. 3 BGB in Verbindung mit Vorschriften des RVG geltend macht oder ob er eine Vergütung nach § 1836 BGB in Verbindung mit dem VBVG verlangt, handelt es sich weder um ein Wahlrecht im Sinne des § 262 BGB noch um eine Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 BGB. Die Annahme einer Wahlschuld scheitert schon daran, dass § 263 BGB dem "Schuldner" das Wahlrecht einräumt, während es hier um ein Wahlrecht des Gläubigers geht. | | Bei der Entscheidung des Rechtsanwalts, ob er seine Aufwendungen für die Tätigkeit als Berufsbetreuer nach § 1835 Abs. 3 BGB in Verbindung mit Vorschriften des RVG geltend macht oder ob er eine Vergütung nach § 1836 BGB in Verbindung mit dem VBVG verlangt, handelt es sich weder um ein Wahlrecht im Sinne des § 262 BGB noch um eine Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 BGB. Die Annahme einer Wahlschuld scheitert schon daran, dass § 263 BGB dem "Schuldner" das Wahlrecht einräumt, während es hier um ein Wahlrecht des Gläubigers geht. |
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| − | '''OLG München, Beschluss vom 24.06.2008, {{Rspr|33 Wx 127/08}}''' | + | '''OLG München, Beschluss vom 24.06.2008, 33 Wx 127/08''', MDR 2008, 976 = FamRZ 2008, 2150 = Rpfleger 2008, 574 = NJW-RR 2009, 355 |
| | + | = FGPrax 2008, 207: |
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| | Ob ein in einer [[Unterbringung]]ssache zum Verfahrenspfleger bestellter | | Ob ein in einer [[Unterbringung]]ssache zum Verfahrenspfleger bestellter |
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| | Ein Betreuer kann Leistungen, die er für den Betreuten erbringt, die zu seinem Beruf, aber nicht zu seinen Aufgaben als Betreuer gehören und die deshalb von der pauschalen Betreuervergütung nicht umfasst sind, als Aufwendungen gesondert geltend machen. Dies ist dann anzunehmen, wenn dem Betreuer eine umfängliche Prüfung der von einem früheren Betreuer durchgeführten Vermögensgeschäfte oder die Vertretung im Ehescheidungsverfahren als Aufgabenkreis übertragen ist und die dabei wahrzunehmenden Tätigkeiten zum Beruf des Betreuers gehören. Zudem kann dem Betreuer in Ausnahmefällen für die Erbringung besonderer Leistungen eine Vergütung aufgrund eines Vertrags zu gewähren sein, den der Betreuer zuvor mit einem für den Betreuten zu bestellenden Ergänzungspfleger abzuschließen hat. | | Ein Betreuer kann Leistungen, die er für den Betreuten erbringt, die zu seinem Beruf, aber nicht zu seinen Aufgaben als Betreuer gehören und die deshalb von der pauschalen Betreuervergütung nicht umfasst sind, als Aufwendungen gesondert geltend machen. Dies ist dann anzunehmen, wenn dem Betreuer eine umfängliche Prüfung der von einem früheren Betreuer durchgeführten Vermögensgeschäfte oder die Vertretung im Ehescheidungsverfahren als Aufgabenkreis übertragen ist und die dabei wahrzunehmenden Tätigkeiten zum Beruf des Betreuers gehören. Zudem kann dem Betreuer in Ausnahmefällen für die Erbringung besonderer Leistungen eine Vergütung aufgrund eines Vertrags zu gewähren sein, den der Betreuer zuvor mit einem für den Betreuten zu bestellenden Ergänzungspfleger abzuschließen hat. |
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| − | '''SG Berlin; Beschluss vom 06.12.2010, S 180 SF 2185/09 E''': | + | '''SG Berlin; Beschluss vom 06.12.2010, S 180 SF 2185/09 E''', FamRZ 2011, 1170: |
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| | Die Erstattung von Rechtsanwaltskosten des Anwaltsbetreuers setzt voraus, dass er hinreichend deutlich macht, in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig zu werden. Es ist jedenfalls dann von einem Tätigwerden als Rechtsanwalt auszugehen, wenn er einen Widerspruch oder eine Klage unter Verwendung des Briefkopfs seiner Anwaltskanzlei für einen Betreuten erhebt und hierbei das jeweilige Schreiben mit "Rechtsanwalt" unterzeichnet. Einer ausdrücklichen Anzeige der Vertretung des Betreuten in der Eigenschaft als Rechtsanwalt bedarf es nicht. | | Die Erstattung von Rechtsanwaltskosten des Anwaltsbetreuers setzt voraus, dass er hinreichend deutlich macht, in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig zu werden. Es ist jedenfalls dann von einem Tätigwerden als Rechtsanwalt auszugehen, wenn er einen Widerspruch oder eine Klage unter Verwendung des Briefkopfs seiner Anwaltskanzlei für einen Betreuten erhebt und hierbei das jeweilige Schreiben mit "Rechtsanwalt" unterzeichnet. Einer ausdrücklichen Anzeige der Vertretung des Betreuten in der Eigenschaft als Rechtsanwalt bedarf es nicht. |