'''Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, {{Rspr|1 W 4/98}}: '''
'''Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, {{Rspr|1 W 4/98}}: '''
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Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom Aufenthaltsbestimmungsrecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1906 BGB.
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Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer (offenen) Altenpflegeeinrichtung ist vom Aufenthaltsbestimmungsrecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1906 BGB.