| | Darum ist bei einer unterschiedlichen Beurteilung der [[Prozessfähigkeit]] durch verschiedene Gerichte oder Behörden, die dazu führt, dass dem Prozessunfähigen die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verwehrt wird, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers notwendig. Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die [[Prozessfähigkeit]] vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] aber das [[Betreuungsgericht]] zuständig ist (vgl. BVerwG 05.06.1968 - V C 147. 67 - BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.). | | Darum ist bei einer unterschiedlichen Beurteilung der [[Prozessfähigkeit]] durch verschiedene Gerichte oder Behörden, die dazu führt, dass dem Prozessunfähigen die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verwehrt wird, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers notwendig. Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die [[Prozessfähigkeit]] vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] aber das [[Betreuungsgericht]] zuständig ist (vgl. BVerwG 05.06.1968 - V C 147. 67 - BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.). |
| | + | # Das Gericht muss dafür Sorge tragen, dass einem prozessunfähigen Kläger ermöglicht wird, für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 28.05.2009 - 6 AZN 17/09, NJW 2009, 3051). |