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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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Als '''Prozesspfleger''' wird eine natürliche Person bezeichnet, die im Zivilprozess für eine [[Prozessfähigkeit|prozessunfähige]] = geschäftsunfähige Partei die ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] (Eltern, Vormund, Betreuer, [[wikipedia:de:Ergänzungspfleger|Ergänzungspfleger]]) ist, die [[Prozessführung]] übernimmt. Der Prozesspfleger wird vom Gericht bestellt (§ 57 ZPO).
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Als '''Prozesspfleger''' wird eine natürliche Person bezeichnet, die im Zivilprozess für eine [[Prozessfähigkeit|prozessunfähige]] = [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähige]] Partei die ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] (Eltern, Vormund, Betreuer, [[wikipedia:de:Ergänzungspfleger|Ergänzungspfleger]]) ist, die [[Prozessführung]] übernimmt. Der Prozesspfleger wird vom Gericht bestellt (§ 57 ZPO).
    
Die Bestellung erfolgt auch bei Prozessen um herrenlose Grundstücke und Schiffe (§ 58 ZPO).
 
Die Bestellung erfolgt auch bei Prozessen um herrenlose Grundstücke und Schiffe (§ 58 ZPO).
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Auf die genannten Bestimmungen wird auch in den anderen Prozessordnungen (Sozialgerichtsgesetz, Verwaltungsgerichtsordnung, Finanzgerichtsordnung, Arbeitsgerichtsgesetz] hingewiesen.
 
Auf die genannten Bestimmungen wird auch in den anderen Prozessordnungen (Sozialgerichtsgesetz, Verwaltungsgerichtsordnung, Finanzgerichtsordnung, Arbeitsgerichtsgesetz] hingewiesen.
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In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die gleiche Funktion als [[Verfahrenspfleger]] bezeichnet, in Verwaltungsverfahren als besonderer [[wikipedia:de:Vertreter im Verwaltungsverfahren|Vertreter im Verwaltungsverfahren]].
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In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die gleiche Funktion als [[Verfahrenspfleger]] bezeichnet, in [[Vertretung gegenüber Behörden|Verwaltungsverfahren]] als besonderer [[wikipedia:de:Vertreter im Verwaltungsverfahren|Vertreter im Verwaltungsverfahren]].
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==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==