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Auf Grund eines '''Grabpflegevertrags''' gebildetes Vermögen ist kein Schonvermögen i.S: des § 90 SGB XII; die Kündigung des Vertrags ist zuzumuten: VG ''Minden'' NVwZ-RR 2000, 167; aufgehoben durch nachstehenden Beschluss des OVG Münster
 
Auf Grund eines '''Grabpflegevertrags''' gebildetes Vermögen ist kein Schonvermögen i.S: des § 90 SGB XII; die Kündigung des Vertrags ist zuzumuten: VG ''Minden'' NVwZ-RR 2000, 167; aufgehoben durch nachstehenden Beschluss des OVG Münster
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Ersparnisse älterer Menschen für eine würdige, den persönlichen Vorstellungen entsprechende Bestattung betreffen die Alterssicherung und können daher in angemessenem Umfang Schonvermögen i. S. v. § 88 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BSHG (jetzt § 90 SGB XII) sein. Die Angemessenheit ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn die erforderlichen Kosten einer Bestattung i. S. v. § 15 BSHG (jetzt § 74 SGB XII) (maßvoll) überschritten werden. OVG Münster, Beschluss 16 B 2078/03 vom 19.12.03 , FEVS 55, 478 = info also 2004, 82
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Ersparnisse älterer Menschen für eine würdige, den persönlichen Vorstellungen entsprechende Bestattung betreffen die Alterssicherung und können daher in angemessenem Umfang Schonvermögen i. S. v. § 88 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BSHG (jetzt § 90 SGB XII) sein. Die Angemessenheit ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn die erforderlichen Kosten einer Bestattung i. S. v. § 15 BSHG (jetzt § 74 SGB XII) (maßvoll) überschritten werden. OVG Münster, Beschluss 16 B 2078/03 vom 19.12.03 , FEVS 55, 478 = info also 2004, 82 = NVwZ-RR 2004, 360.
    
Es ist nicht zu beanstanden, dass eine Betreute ihren angesparten Barbetrag nach § 21 III BSHG für die '''Grabpflege''' des verstorbenen Ehemannes verwendet, auch in Form eines Dauergrabpflegevertrags. In dieser Form angelegte Beträge sind kein verfügbares Vermögen nach § 90 SGB XII: VG ''Frankfurt/Main'', Urteil vom 14.06.1999 – 3 E 1084/99
 
Es ist nicht zu beanstanden, dass eine Betreute ihren angesparten Barbetrag nach § 21 III BSHG für die '''Grabpflege''' des verstorbenen Ehemannes verwendet, auch in Form eines Dauergrabpflegevertrags. In dieser Form angelegte Beträge sind kein verfügbares Vermögen nach § 90 SGB XII: VG ''Frankfurt/Main'', Urteil vom 14.06.1999 – 3 E 1084/99