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So stellte das OLG Braunschweig fest<ref>OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1189</ref>:  
 
So stellte das OLG Braunschweig fest<ref>OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1189</ref>:  
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''Diesen Grundsätzen des Betreuungsrechts ist zu entnehmen, dass es das Gesetz als sittenwidrig missbilligt, wenn ein Betreuer seine ihm gerichtlich verliehene Vertrauensstellung und seinen persönlichen Einfluss auf den Betreuten dazu benutzt, gezielt darauf hinzuwirken, dass der infolge seiner geistigen Behinderung leicht beeinflussbare Betreute ohne reifliche Überlegung über erhebliche Vermögenswerte zugunsten des Betreuten durch ein Testament vor einem Notar verfügt, der nicht von dem Betreuten als sein Berater hinzugezogen ist, sondern von dem begünstigten Betreuer. Für den Vorwurf der [[wikipedia:de:Sittenwidrigkleit|Sittenwidrigkeit]] reicht es dabei aus, dass sich der Betreuer, der durch die von ihm herbeigeführte letztwillige Verfügung bedacht ist, der Tatumstände bewusst ist, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt.''
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''Diesen Grundsätzen des Betreuungsrechts ist zu entnehmen, dass es das Gesetz als sittenwidrig missbilligt, wenn ein Betreuer seine ihm gerichtlich verliehene Vertrauensstellung und seinen persönlichen Einfluss auf den Betreuten dazu benutzt, gezielt darauf hinzuwirken, dass der infolge seiner geistigen Behinderung leicht beeinflussbare Betreute ohne reifliche Überlegung über erhebliche Vermögenswerte zugunsten des Betreuten durch ein Testament vor einem Notar verfügt, der nicht von dem Betreuten als sein Berater hinzugezogen ist, sondern von dem begünstigten Betreuer. Für den Vorwurf der [[wikipedia:de:Sittenwidrigkeit|Sittenwidrigkeit]] reicht es dabei aus, dass sich der Betreuer, der durch die von ihm herbeigeführte letztwillige Verfügung bedacht ist, der Tatumstände bewusst ist, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt.''
    
In einer Entscheidung des BayObLG heißt es andererseits<ref>BayObLG FamRZ 1998, 702 = NJW 1998, 2369 = MDR 1998, 414</ref>:  
 
In einer Entscheidung des BayObLG heißt es andererseits<ref>BayObLG FamRZ 1998, 702 = NJW 1998, 2369 = MDR 1998, 414</ref>: