− | Im derzeitigen Recht kann der Betreuer Erbe des Betreuten sein. Dies gilt zum einen dann, wenn der Betreute mit dem verstorbenen Betreuten verwandt war und mangels eines Testamentes (oder eines Erbvertrags) die gesetzliche Erbfolge eintritt. Zum anderen ist es dem Betreuten aber auch unbelassen, in einem Testament seinen Betreuer zum Erben zu berufen (auch kann er ihm per Testament ein Vermächtnis hinterlassen). Dies ist deshalb möglich, weil durch die Betreuung der Betreute in seiner [[Testierfähigkeit]] nicht beschränkt wird (anders als nach der Entmündigung alten Rechtes) und auch ein [[Einwilligungsvorbehalt]] hierzu nicht möglich ist (§ 1903 Abs. 2 BGB). Personen, die in einem Heim arbeiten, ist es gegenüber den von Ihnen gepflegten Menschen untersagt, sich Zuwendungen versprechen zu lassen (§ 14 Abs. 5 Heimgesetz); die Rechtsprechung hat dies auch auf testamentarische Zuwendungen ausgeweitet<ref>Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.07.1998, 1 BvR 434/98, NJW 1998, 2964 = DNotZ 1999, 56 = FamRZ 1998, 1498</ref> . | + | Im derzeitigen Recht kann der Betreuer Erbe des Betreuten sein. Dies gilt zum einen dann, wenn der Betreute mit dem verstorbenen Betreuten verwandt war und mangels eines Testamentes (oder eines Erbvertrags) die gesetzliche Erbfolge eintritt. Zum anderen ist es dem Betreuten aber auch unbelassen, in einem Testament seinen Betreuer zum Erben zu berufen (auch kann er ihm per Testament ein Vermächtnis hinterlassen). Dies ist deshalb möglich, weil durch die Betreuung der Betreute in seiner [[Testierfähigkeit]] nicht beschränkt wird (anders als nach der Entmündigung alten Rechtes) und auch ein [[Einwilligungsvorbehalt]] hierzu nicht möglich ist (§ 1903 Abs. 2 BGB). Personen, die in einem [[Altenheim|Heim]] arbeiten, ist es gegenüber den von Ihnen gepflegten Menschen untersagt, sich Zuwendungen versprechen zu lassen (§ 14 Abs. 5 Heimgesetz); die Rechtsprechung hat dies auch auf testamentarische Zuwendungen ausgeweitet<ref>Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.07.1998, 1 BvR 434/98, NJW 1998, 2964 = DNotZ 1999, 56 = FamRZ 1998, 1498</ref> . |
− | Da die Situation einer Betreuung ein ähnliches Abhängigkeitsverhältnis darstellen kann, hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines 1. BtÄndG vorgeschlagen, die heimrechtlichen Regelungen u.a. auch auf Berufsbetreuer auszuweiten<ref>BR-Drs. 960/96 vom 31.01.1997, S. 1</ref>. In Ihrer Gegenäußerung hat die Bundesregierung jedoch ein Regelungsbedürfnis für diese Fragen verneint, da viele Betreute ohnehin testierunfähig seien (§ 2229 Abs. 4 BGB), darüber hinaus fehle es bei Berufsbetreuern meist an dem Merkmal der Einbindung des Betreuten in einen vom Betreuer beherrschten Lebensraum. Außerdem sei die Gefahr der persönlichen Beeinflussung eher bei Familienangehörigen als Betreuern zu sehen; ein Eingriff in die Testierfähigkeit verbiete sich aber aus verfassungsrechtlichen Gründen (Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 Grundgesetz), sowie um familienangehörige Betreuer nicht von der Übernahme des Betreueramtes abzuhalten<ref>Bt-Drs. 13/7158 vom 11.03.1997, Anlage 3</ref>. | + | Da die Situation einer Betreuung ein ähnliches Abhängigkeitsverhältnis darstellen kann, hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines 1. BtÄndG vorgeschlagen, die heimrechtlichen Regelungen u.a. auch auf Berufsbetreuer auszuweiten<ref>BR-Drs. 960/96 vom 31.01.1997, S. 1</ref>. In Ihrer Gegenäußerung hat die Bundesregierung jedoch ein Regelungsbedürfnis für diese Fragen verneint, da viele Betreute ohnehin testierunfähig seien (§ 2229 Abs. 4 BGB), darüber hinaus fehle es bei [[Berufsbetreuer]]n meist an dem Merkmal der Einbindung des Betreuten in einen vom Betreuer beherrschten Lebensraum. Außerdem sei die Gefahr der persönlichen Beeinflussung eher bei [[Betreuer (Ehrenamt)|Familienangehörigen als Betreuern]] zu sehen; ein Eingriff in die Testierfähigkeit verbiete sich aber aus verfassungsrechtlichen Gründen (Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 Grundgesetz), sowie um familienangehörige Betreuer nicht von der Übernahme des Betreueramtes abzuhalten<ref>Bt-Drs. 13/7158 vom 11.03.1997, Anlage 3</ref>. |