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'''Angespartes Schmerzensgeld''' ist beim Schonvermögensbetrag nicht mitzurechnen: LG ''Essen ''Beschluss 7 T 206+210-212/95 vom 21.6.1995; OLG ''Köln ''FamRZ 1988, 95; OLG ''Hamm'' AnwBl 1981, 72; OLG ''Jena'' FamRZ 2005, 1199 = FGPrax 2005, 125; OLG ''Hamm'', Beschluss 15 W 328/06 vom 6.11.2006
 
'''Angespartes Schmerzensgeld''' ist beim Schonvermögensbetrag nicht mitzurechnen: LG ''Essen ''Beschluss 7 T 206+210-212/95 vom 21.6.1995; OLG ''Köln ''FamRZ 1988, 95; OLG ''Hamm'' AnwBl 1981, 72; OLG ''Jena'' FamRZ 2005, 1199 = FGPrax 2005, 125; OLG ''Hamm'', Beschluss 15 W 328/06 vom 6.11.2006
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Mittellosigkeit - Zinsen aus Schmerzensgeld werden nicht
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berücksichtigt: Bei der Prüfung der Mittellosigkeit eines Betreuten hinsichtlich der
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Betreuervergütung sind Zinsen nicht zu berücksichtigen, die dem
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Betreuten aus der Geldanlage eines ihm wegen eines Unfalles gezahlten
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Schmerzensgeldes zufließen. Dies gilt auch dann, wenn Zinsen in Höhe von
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rund 8.500 Euro aus einer Schmerzensgeldsumme von rund 110.000 Euro
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angespart wurden.: OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.07.2009, 20 W 491/08.
    
Der Rechtsirrtum eines Betreuungsvereins zur Beurteilung der Frage, ob der Einsatz des dem Betroffenen zugeflossenen '''Schmerzensgeldes''' eine unbillige Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII bedeutet, kann nicht als unverschuldet i.S.d. § 22 Abs. 2 S. 1 FGG bewertet werden, wenn der Verein aus diesem Grund die rechtzeitige Anfechtung der Ablehnung einer gegen die Staatskasse gerichteten Vergütungsfestsetzung versäumt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Irrtum durch die Stellungnahme des Bezirksrevisors im Festsetzungsverfahren mitverursacht worden ist: '''OLG ''Hamm''''', Beschluss vom 06.11.2006, 15 W 328/06, FamRZ 2007, 854 = BtMan 2007, 104 (Ls)
 
Der Rechtsirrtum eines Betreuungsvereins zur Beurteilung der Frage, ob der Einsatz des dem Betroffenen zugeflossenen '''Schmerzensgeldes''' eine unbillige Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII bedeutet, kann nicht als unverschuldet i.S.d. § 22 Abs. 2 S. 1 FGG bewertet werden, wenn der Verein aus diesem Grund die rechtzeitige Anfechtung der Ablehnung einer gegen die Staatskasse gerichteten Vergütungsfestsetzung versäumt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Irrtum durch die Stellungnahme des Bezirksrevisors im Festsetzungsverfahren mitverursacht worden ist: '''OLG ''Hamm''''', Beschluss vom 06.11.2006, 15 W 328/06, FamRZ 2007, 854 = BtMan 2007, 104 (Ls)