| Zeile 12: |
Zeile 12: |
| | ==Besondere Bestimmungen im BGB und den Beamtengesetzen== | | ==Besondere Bestimmungen im BGB und den Beamtengesetzen== |
| | | | |
| − | Zum einen bestimmt das BGB in {{Zitat-dej|§|1784|bgb}} BGB, dass ein Beamter (oder Religionsdiener), der landesrechtlich einer Genehmigung des Dienstherrn bedarf, nicht ohne eine solche zum Vormund bestellt werden soll und {{Zitat-dej|§|1888|bgb}} BGB macht es dem Vormundschaftsgericht zur Pflicht, die besagte Person aus dem Amt als Vormund zu entlassen, wenn die Genehmigung des Dienstherrn versagt oder entzogen wird. Beide Bestimmungen aus dem Vormundschaftsrecht für Minderjährige, gelten gem. § 1908 i BGB auch für Betreuungen und gem. {{Zitat-dej|§|1915|bgb}} BGB auch für Pflegschaften. | + | Zum einen bestimmt das BGB in {{Zitat-dej|§|1784|bgb}} BGB, dass ein Beamter (oder Religionsdiener), der landesrechtlich einer Genehmigung des Dienstherrn bedarf, nicht ohne eine solche zum Vormund bestellt werden soll und {{Zitat-dej|§|1888|bgb}} BGB macht es dem Familien- bzw. Betreuungsgericht zur Pflicht, die besagte Person aus dem Amt als Vormund zu entlassen, wenn die Genehmigung des Dienstherrn versagt oder entzogen wird. Beide Bestimmungen aus dem Vormundschaftsrecht für Minderjährige, gelten gem. § 1908 i BGB auch für Betreuungen und gem. {{Zitat-dej|§|1915|bgb}} BGB auch für Pflegschaften. |
| | | | |
| | Zum anderen haben die Beamtengesetze aller Bundesländer (einschl. des Bundes) es Beamten zur Pflicht gemacht, Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften im Rahmen einer Nebentätigkeitsgenehmigung vorab genehmigen zu lassen. Über Verweisungen gilt das gleiche für Richter, Soldaten, Pfarrer. Für Arbeitnehmer im öff. Dienst gelten infolge Wegfalls des BAT (§ 11) durch den TVöD nicht mehr. | | Zum anderen haben die Beamtengesetze aller Bundesländer (einschl. des Bundes) es Beamten zur Pflicht gemacht, Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften im Rahmen einer Nebentätigkeitsgenehmigung vorab genehmigen zu lassen. Über Verweisungen gilt das gleiche für Richter, Soldaten, Pfarrer. Für Arbeitnehmer im öff. Dienst gelten infolge Wegfalls des BAT (§ 11) durch den TVöD nicht mehr. |
| | | | |
| − | Da es sich bei {{Zitat-dej|§|1784|bgb}} BGB um eine Sollvorschrift handelt, kann das [[Vormundschaftsgericht]] bei begründeten Eilfällen den Beamten (oder Religionsdiener) auch ohne vorherige Genehmigung zum [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuer]] bestellen, z.B. um Operationsgenehmigungen zu erteilen. Dennoch gilt auch hier, dass bei Versagung der Genehmigung der vorläufige Betreuer im Nachinein von Amts wegen entlassen werden muss. | + | Da es sich bei {{Zitat-dej|§|1784|bgb}} BGB um eine Sollvorschrift handelt, kann das [[Betreuungsgericht]] bei begründeten Eilfällen den Beamten (oder Religionsdiener) auch ohne vorherige Genehmigung zum [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuer]] bestellen, z.B. um Operationsgenehmigungen zu erteilen. Dennoch gilt auch hier, dass bei Versagung der Genehmigung der vorläufige Betreuer im Nachinein von Amts wegen entlassen werden muss. |
| | | | |
| | Wichtig für Betreuungen ist in diesem Zusammenhang auch {{Zitat-dej|§|1908b|bgb}} Absatz 4 BGB zuerwähnen, der die Bestellung eines bisherigen persönlich bestellten [[Behördenbetreuer]]s ({{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 2 BGB) zum Einzelbetreuer regelt. Auch hier ist die Genehmigung des Dienstherrn erforderlich. Gerade in diesen Fällen kann an einen Interessenkonflikt zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn gedacht werden, wenn die Abberufung des Mitarbeiters der [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer auf Antrag der Leitung der [[Betreuungsbehörde]] und evtl. gegen den Willen des Mitarbeiters erfolgte. | | Wichtig für Betreuungen ist in diesem Zusammenhang auch {{Zitat-dej|§|1908b|bgb}} Absatz 4 BGB zuerwähnen, der die Bestellung eines bisherigen persönlich bestellten [[Behördenbetreuer]]s ({{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 2 BGB) zum Einzelbetreuer regelt. Auch hier ist die Genehmigung des Dienstherrn erforderlich. Gerade in diesen Fällen kann an einen Interessenkonflikt zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn gedacht werden, wenn die Abberufung des Mitarbeiters der [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer auf Antrag der Leitung der [[Betreuungsbehörde]] und evtl. gegen den Willen des Mitarbeiters erfolgte. |
| Zeile 68: |
Zeile 68: |
| | Demgegenüber sah das LG Leipzig die [[Berufsbetreuer]]eigenschaft im Falle eines Betreuers, der eine Nebentätigkeitsgenehmigung von 5 Stunden wöchentlich hatte, als nicht gegeben an. Als Nebenerwerbsquelle sei die Übernahme von Betreuungen grundsätzlich ungeeignet (LG Leipzig FamRZ 1997, 55). Das OLG Hamm sah im Falle einer Justizangestellten, die 11 Betreuungen führte und eine Nebentätigkeitsgenehmigung über 2 Stunden und 45 Minuten wöchentlich besaß, ebenfalls keinen Berufsbetreuerstatus als gegeben an (OLG Hamm FamRZ 1996, 1107). Nach Auffassung des OLG Hamm sei derjenige Berufsbetreuer, dem so viele Vormundschaften, Pflegschaften und Betreuungen übertragen sind, dass die damit verbundene Tätigkeit Teil seiner Berufsausübung und nicht nur eine Nebentätigkeit ist. Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. | | Demgegenüber sah das LG Leipzig die [[Berufsbetreuer]]eigenschaft im Falle eines Betreuers, der eine Nebentätigkeitsgenehmigung von 5 Stunden wöchentlich hatte, als nicht gegeben an. Als Nebenerwerbsquelle sei die Übernahme von Betreuungen grundsätzlich ungeeignet (LG Leipzig FamRZ 1997, 55). Das OLG Hamm sah im Falle einer Justizangestellten, die 11 Betreuungen führte und eine Nebentätigkeitsgenehmigung über 2 Stunden und 45 Minuten wöchentlich besaß, ebenfalls keinen Berufsbetreuerstatus als gegeben an (OLG Hamm FamRZ 1996, 1107). Nach Auffassung des OLG Hamm sei derjenige Berufsbetreuer, dem so viele Vormundschaften, Pflegschaften und Betreuungen übertragen sind, dass die damit verbundene Tätigkeit Teil seiner Berufsausübung und nicht nur eine Nebentätigkeit ist. Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. |
| | | | |
| − | Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich dazu im Beschluss vom 13.1.1999 (1 BvR 1909/95, NJW 1999, 1621 = FamRZ 1999, 568 = BtPrax 1999, 70 mit Anm. Lütgens in BdB-Verbandszeitung Nr. 15, S. 29 und Anm. Küsgens in BtPrax 2000, 242) mit der Frage auseinandergesetzt. Das BVerfG sieht durch diese Entscheidung das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 12 GG als verletzt an. Art. 12 Abs. 1 GG gebiete es, dass der Staat, wenn er für die Aufgaben, deren Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegen würden, Staatsbürger in Anspruch nimmt, den derart Belasteten angemessen entschädigt. Weiterhin würde Art. 12 Abs. 1 GG auch das Recht schützen, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben. Die Freiheit, einen Beruf auszuüben, sei aber untrennbar mit der Freiheit verbunden, auch eine angemessene Vergütung zu fordern. Da keine vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls ersichtlich seien, die es rechtfertigen könnten, der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vollzeitbeschäftigung als Justizangestellte eine Vergütung für die Führung von Betreuungen zu versagen, sei eine solche Versagung einer Vergütung verfassungswidrig. | + | Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich dazu im Beschluss vom 13.01.1999 (1 BvR 1909/95, NJW 1999, 1621 = FamRZ 1999, 568 = BtPrax 1999, 70 mit Anm. Lütgens in BdB-Verbandszeitung Nr. 15, S. 29 und Anm. Küsgens in BtPrax 2000, 242) mit der Frage auseinandergesetzt. Das BVerfG sieht durch diese Entscheidung das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 12 GG als verletzt an. Art. 12 Abs. 1 GG gebiete es, dass der Staat, wenn er für die Aufgaben, deren Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegen würden, Staatsbürger in Anspruch nimmt, den derart Belasteten angemessen entschädigt. Weiterhin würde Art. 12 Abs. 1 GG auch das Recht schützen, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben. Die Freiheit, einen Beruf auszuüben, sei aber untrennbar mit der Freiheit verbunden, auch eine angemessene Vergütung zu fordern. Da keine vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls ersichtlich seien, die es rechtfertigen könnten, der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vollzeitbeschäftigung als Justizangestellte eine Vergütung für die Führung von Betreuungen zu versagen, sei eine solche Versagung einer Vergütung verfassungswidrig. |
| | | | |
| | Außerdem hätten die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Diese Vorschrift gebiete es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Weder durch den Gesetzgeber noch durch die Gerichte (im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften) dürften mehrere Personen ohne sachlichen Grund verschieden behandelt werden. Die angegriffenen Entscheidungen würden aber selbständig Erwerbstätige, die Betreuungen führen, und abhängig Erwerbstätige, die nebenberuflich Betreuungen führen, ungleich behandeln. Ein Selbständiger, etwa ein Rechtsanwalt, könne nämlich den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit selbst bestimmen und würde auch dann, wenn seine Arbeitswoche infolge der Betreuungen mehr als die Normalarbeitszeit umfasst, im Rahmen seiner Berufsausübung (und damit vergütungsfähig) handeln. Demgegenüber könnte eine abhängig Beschäftigte keine entgeltliche Tätigkeit als Betreuerin ausführen, auch wenn die nach Dienstschluss eingesetzte Arbeitszeit und -kraft erheblich sei. Für eine solche Ungleichbehandlung Selbständiger und abhängig Beschäftigter sei ein sachlicher Grund aber nicht ersichtlich. | | Außerdem hätten die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Diese Vorschrift gebiete es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Weder durch den Gesetzgeber noch durch die Gerichte (im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften) dürften mehrere Personen ohne sachlichen Grund verschieden behandelt werden. Die angegriffenen Entscheidungen würden aber selbständig Erwerbstätige, die Betreuungen führen, und abhängig Erwerbstätige, die nebenberuflich Betreuungen führen, ungleich behandeln. Ein Selbständiger, etwa ein Rechtsanwalt, könne nämlich den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit selbst bestimmen und würde auch dann, wenn seine Arbeitswoche infolge der Betreuungen mehr als die Normalarbeitszeit umfasst, im Rahmen seiner Berufsausübung (und damit vergütungsfähig) handeln. Demgegenüber könnte eine abhängig Beschäftigte keine entgeltliche Tätigkeit als Betreuerin ausführen, auch wenn die nach Dienstschluss eingesetzte Arbeitszeit und -kraft erheblich sei. Für eine solche Ungleichbehandlung Selbständiger und abhängig Beschäftigter sei ein sachlicher Grund aber nicht ersichtlich. |
| | | | |
| − | Bei einer Betreuerbestellung nach dem 1.1.1999 ist ohnehin für die sachliche Begründung des Vergütungsanspruches aus beruflich geführter Betreuung nur die Feststellung dieser Berufsbetreuereigenschaft (§§ 1908 i I i.V.m. 1836 I S. 2) maßgeblich. Sie erfolgt unabhängig von einem weiteren (Haupt-) Beruf nach den in § 1936 I genannten Kriterien (siehe hierzu Komm. zu § 1836 Rz 50 ff; zu Rechtsmitteln bei unterbliebener Feststellung Rz. 22 sowie Rechtsprechungsübersicht: Anlage 2 zu § 1836 – Stichwort Berufsbetreuung). | + | Bei einer Betreuerbestellung nach dem 1.1.1999 ist ohnehin für die sachliche Begründung des Vergütungsanspruches aus beruflich geführter Betreuung nur die Feststellung dieser [[Berufsbetreuer]]eigenschaft (§§ 1908 i I i.V.m. 1836 I S. 2) maßgeblich. Sie erfolgt unabhängig von einem weiteren (Haupt-) Beruf nach den in § 1836 Abs. 1 BGB, § 1 VBVG genannten Kriterien. |
| | | | |
| | ===Abführung von Einkünften an den Dienstherrn=== | | ===Abführung von Einkünften an den Dienstherrn=== |
| Zeile 136: |
Zeile 136: |
| | ==Rechtsprechung:== | | ==Rechtsprechung:== |
| | | | |
| − | LG Göttingen, Beschluss vom 29. 1. 1997 - 3 T 202-204/96; NJW-FER 1997, 228 | + | LG Göttingen, Beschluss vom 29.01.1997 - 3 T 202-204/96; NJW-FER 1997, 228 |
| | Vollzeitbeamter als Berufsbetreuer | | Vollzeitbeamter als Berufsbetreuer |
| | | | |
| | Ein vollzeitbeschäftigter Beamter (hier: Grundschullehrer) kann Berufsbetreuer sein. | | Ein vollzeitbeschäftigter Beamter (hier: Grundschullehrer) kann Berufsbetreuer sein. |
| | | | |
| − | BayObLG Köln, Beschluss v. 11. 12. 1996 - 3Z BR 37, 38/96; FamRZ 1997, 1305 | + | BayObLG Köln, Beschluss v. 11. 12. 1996 - 3Z BR 37, 38/96; FamRZ 1997, 1305: |
| | + | |
| | Ein vollzeitbeschäftigter Dipl.-Sozialpädagoge (FH), kann Berufsbetreuer sein. | | Ein vollzeitbeschäftigter Dipl.-Sozialpädagoge (FH), kann Berufsbetreuer sein. |
| | | | |
| Zeile 147: |
Zeile 148: |
| | | | |
| | ==Literatur== | | ==Literatur== |
| − | *Deinert, Horst, Die Betreuung, Vormundschaft und Pflegschaft als beamtenrechtliche Nebentätigkeit, DAVorm 1995, 1031 | + | *Deinert: Die Betreuung, Vormundschaft und Pflegschaft als beamtenrechtliche Nebentätigkeit, DAVorm 1995, 1031 |
| − | *Kröger, Günter, Der Beamte als Vormund und Pfleger (Betreuer), SchlHA 1992, 85 | + | *Kröger: Der Beamte als Vormund und Pfleger (Betreuer), SchlHA 1992, 85 |
| − | *Lemhöfer Das neue Betreuungsgesetz und das Beamtenrecht, ZBR 1992, 97 | + | *Lemhöfer: Das neue Betreuungsgesetz und das Beamtenrecht, ZBR 1992, 97 |
| | | | |
| | ==Weblinks== | | ==Weblinks== |