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-wenn in der Angelegenheit die Behörde, der der Beamte angehört, selbst tätig werden kann (ist zwar gem. § 1900 Abs. 4 BGB möglich, dürfte wegen des Nachrangs der Behörden- zur Einzelbetreuung eigentlich nicht zu Problemen führen);
 
-wenn in der Angelegenheit die Behörde, der der Beamte angehört, selbst tätig werden kann (ist zwar gem. § 1900 Abs. 4 BGB möglich, dürfte wegen des Nachrangs der Behörden- zur Einzelbetreuung eigentlich nicht zu Problemen führen);
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-wenn die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten hierdurch beinflußt werden kann (kann eigentlich nur dann eine Rolle spielen, wenn der Beamte auch über Leistungen an seinen Betreuten entscheiden müßte);
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-wenn die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten hierdurch beinflusst werden kann (kann eigentlich nur dann eine Rolle spielen, wenn der Beamte auch über Leistungen an seinen Betreuten entscheiden müsste);
    
-wenn die künftige dienstliche Verwendung des Beamten dadurch eingeschränkt würde (Dienstunfähigkeit aufgrund einer Ansteckung mit einer Krankheit des Betreuten ???);
 
-wenn die künftige dienstliche Verwendung des Beamten dadurch eingeschränkt würde (Dienstunfähigkeit aufgrund einer Ansteckung mit einer Krankheit des Betreuten ???);
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-wenn dies dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ist (mir ist hierzu kein realistisches Beispiel eingefallen; das Ansehen der öffentlichen Verwaltung kann durch eine Betreuung wohl kaum noch schlechter werden).
 
-wenn dies dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ist (mir ist hierzu kein realistisches Beispiel eingefallen; das Ansehen der öffentlichen Verwaltung kann durch eine Betreuung wohl kaum noch schlechter werden).
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Sollte der Beamte mit einer ablehnenden Entscheidung seines Dienstherrn nicht einverstanden sein, so kann er hiergegen Widerspruch einlegen. Der ablehnende Widerspruchsbescheid kann wie jeder andere Verwaltungsakt vor dem jeweiligen Verwaltungsgericht angefochten werden.
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Sollte der Beamte mit einer ablehnenden Entscheidung seines Dienstherrn nicht einverstanden sein, so kann er hiergegen Widerspruch einlegen. Der ablehnende Widerspruchsbescheid kann wie jeder andere Verwaltungsakt vor dem jeweiligen Verwaltungsgericht angefochten werden. In einigen Bundesländern, zB NRW, ist kein Widerspruchsverfahren in solchen Fragen mehr vorgesehen, hier ist ein Rechstmittel direkt an das Verwaltungsgericht zu wenden.
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Es ist nicht Sache der Zivilgerichte, insbesondere der Vormundschaftsgerichte, über die Rechtmäßigkeit solcher Verwaltungshandlungen zu urteilen.  
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Es ist nicht Sache der Zivilgerichte, insbesondere der Betreuungsgerichte, über die Rechtmäßigkeit solcher Verwaltungshandlungen zu urteilen.  
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==Betreuung für Angehörige==
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Zur Genehmigung einer Betreuung, Vormundschaft und Pflegschaft für einen Angehörigen des Beamten gilt die Sonderregelung, dass eine solche (unentgeltliche) Tätigkeit nicht als Nebentätigkeit gilt, jedoch dem Dienstherrn zu Beginn mitgeteilt werden muss. Diese Regelung gilt für Bundesbedienstete und Bedienstete aller Bundesländer mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt, in deren Landesbeamtengesetzen diese Bestimmung fehlt. In Sachsen-Anhalt gilt die Betreuung, Vormundschaft und Pflegschaft für einen Angehörigen zwar als Nebentätigkeit, sie ist aber nicht genehmigungspflichtig.
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==Besonderheit bei ehrenamtlicher Betreuung, insbes. von Angehörigen==
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Der persönliche Einsatz des Mitarbeiters im Rahmen der Fürsorge für die Familie ist bereits 1992 aus dem (Bundes-) Nebentätigkeitsrecht herausgenommen worden (BT-Drucks. 11/4528 S. 221); keine Nebentätigkeit, sondern nur anzeigepflichtig sollte demnach die Wahrnehmung der unentgeltlichen Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung eines Angehörigen sein (vormals § 42 I 1 BRRG; § 65 I 2 BBG). Der Mitarbeiter konnte damit ohne dienstliche Reglementierung als Betreuer seines kranken oder behinderten Angehörigen ausgewählt werden (§ 1897 Abs. 5 BGB). Dies gilt auch weiterhin für Soldaten (§ 21 Satz 4 Soldatengesetz).
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Die genannten Ausnahmebestimmungen wurden überwiegend erst im Rahmen der Landesausführungsgesetze zum Betreuungsrecht in die jeweiligen Beamtengesetze eingefügt und mit der Zielsetzung des Betreuungsgesetzes begründet, eine möglichst persönliche Betreuung zu gewährleisten. Daneben spielten auch rechtspolitische Bedenken gegen eine Anwendung des bisherigen Nebentätigkeitsrechts eine Rolle, die auf eine weitgehende Reglementierung der Tätigkeit für kranke und behinderte Angehörige hinausgelaufen wäre.
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Für Bundesbeamte ist jedoch durch die seit 12.02.2009 geltende Neufassung des Bundesbeamtengesetzes ein vollständiger Ausschluss aller unentgeltlichen Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften aus der Nebentätigkeitsdefinition erfolgt (§ 97 IV des BBG vom 5.2.2009; BGBl. I S. 160). Nach § 100 des gleiches Gesetzes entfällt auch eine Anzeigepflicht. Die gleiche Regelung hat das Land Berlin für seine Beamten in § 60 Abs. 4 des Berliner Beamtengesetzes getroffen.
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Für Landes- und Kommunalbeamte lässt § 40 des Beamtenstatusgesetzes abweichende Regelungen seitens der Landesgesetzgeber zu. Er lautet: „Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.“
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Die Landesbeamtengesetze enthalten jedoch idR weiterhin nur die Ausnahmeregelungen von der Genehmigungspflicht für die Betreuung von Angehörigen. Sie wurden seinerzeit im Rahmen der Landesausführungsgesetze zum Betreuungsrecht in die jeweiligen Beamtengesetze eingefügt und mit der Zielsetzung des Betreuungsgesetzes begründet, eine möglichst persönliche Betreuung zu gewährleisten. Daneben spielten auch rechtspolitische Bedenken gegen eine Anwendung des früheren Nebentätigkeitsrechts eine Rolle, die auf eine weitgehende Reglementierung der Tätigkeit für kranke und behinderte Angehörige hinausgelaufen wäre (Krümmel Kommentar zum Niedersächs. Beamtengesetz, § 71 a Anm. 21). Die Genehmigungspflicht im Falle naher Angehöriger wurde in der Literatur als unverhältnismäßiger Einschnitt in den Intimbereich des Beamten und daher als verfassungswidrig angesehen (vgl. Lemhöfer a. a. O. S. 98; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer BBG, Erl. 5 zu § 65 ; Weiß/Niedermayer/Summer/Zängl BayBG Erl. 4 b, c zu Art. 74).
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Anderweitige Regelungen treffen außer Berlin nur noch die Bundesländer Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und das Saarland (Stand 1.7.2009). In Brandenburg besteht für die Betreuung Angehöriger weder eine Anzeige- noch eine Genehmigungspflicht (§ 83 IV Brand. LBG), für sonstige Betreuungen besteht nur eine Anzeigepflicht (§ 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Brand. LBG). Eine Untersagung ist nach § 86 LBG möglich. Nordrhein-Westfalen hingegen sieht für alle Betreuungen, auch die von Angehörigen, eine Genehmigungspflicht vor (§ 49 LBG NW). Das Saarland hingegen kennt generell im Bereich von Nebentätigkeiten nur noch Anzeigepflichten (§ 86 Saarl. BG). Die Untersagungsmöglichkeit findet sich in § 87 Saarl. BG.
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==Definition der Angehörigen==
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Die Beamtengesetze selbst und auch das BGB definieren den Angehörigenbegriff nicht. Wohl ist er in § 11 I Ziff. 1 StGB, § 16 V SGB-X,  in § 20 V VwVfG und (indirekt) in § 383 I ZPO definiert. Der Begriff des Angehörigen ist nicht identisch mit dem des Verwandten.
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Angehörige sind zunächst einmal alle Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie (dies sind nach §§ 1589, 1950 BGB die eigenen Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw., die Kinder und Kindeskinder sowie die gleichermaßen Verwandten des Ehegatten), weiter gehören zu den Angehörigen der Ehegatte, der Verlobte, die Geschwister, Schwäger und Schwägerinnen (Verschwägerte auch dann, wenn die diesbezügliche Ehe nicht mehr besteht).
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Weiterhin werden (außer in § 383 ZPO) die Pflegeeltern und Pflegekinder genannt (vgl. hierzu §§ 33, 44 ff. SGB-VIII) sowie (außer in § 11 StGB) die Kinder der Geschwister (Neffen, Nichten) und die Geschwister der Eltern (Onkel, Tanten).  Seit 1.8.2001 gehört auch der eingetragene Lebenspartner zu den Angehörigen. § 69 g I FGG, der ebenfalls heranziehbar ist, benennt den Ehegatten des Betroffenen und diejenigen, die mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt sind.
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Da in den Beamtengesetzen auf keine spezielle der genannten Definitionen der Angehörigen verwiesen wird, sollten alle erwähnten Personen unter den privilegierten Personenkreis gefaßt werden.
      
==Unentgeltlichkeit==
 
==Unentgeltlichkeit==
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Da in den jeweiligen Bestimmungen ausdrücklich die Unentgeltlichkeit als Voraussetzung für die Einstufung als Nicht-Nebentätigkeit genannt wird, ist zunächst klar, dass Vormundschaften, Pflegschaften und Betreuungen auch für Angehörige, für die eine Vergütung gem. § 1836 BGB i.V.mit dem [[VBVG]] (auch [[Ermessensvergütung]]en nach Abs. 2) erwartet werden kann, auf jeden Fall als Nebentätigkeit genehmigt werden müssen.
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Da in den meisten Bestimmungen ausdrücklich die Unentgeltlichkeit als Voraussetzung für die Einstufung als Nicht-Nebentätigkeit genannt wird, ist zunächst klar, dass Vormundschaften, Pflegschaften und Betreuungen auch für Angehörige, für die eine Vergütung gem. § 1836 BGB i.V.mit dem [[VBVG]] (auch [[Ermessensvergütung]]en nach Abs. 2) erwartet werden kann, auf jeden Fall als Nebentätigkeit genehmigt werden müssen.
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Wie ist jedoch der pauschale Aufwendungsersatz des § 1835a BGB zu bewerten? Zwar gelten nach den Beamtengesetzen Aufwandsentschädigungen grundsätzlich nicht als Entgelt; werden jedoch pauschalierte Zahlungen geleistet, so sind sie in voller Höhe als Einkünfte zu betrachten (im Saarland nur, wenn sie mtl. über 51,13 € liegen, § 7 NtVO Saarland). Da aber die Aufwandspauschale grundsätzlich jedem Vormund, Pfleger und Betreuer, auch Familienangehörigen zusteht  (BGH, NJW 1997, 58 = MDR 1997, 62  = FamRZ 1996, 1545 = BtPrax 1997, 29  = Rpfleger 1997, 109 = FuR 1997, 59), würden die Bestimmungen der Beamtengesetze, die die familiäre Betreuungstätigkeit begünstigen sollen, völlig ins Leere laufen, wenn allein die Aussicht auf die Aufwandspauschale die Betreuung genehmigungspflichtig machen sollte.  Daher ist also bei der Frage der Genehmigungspflicht die Aufwandspauschale nicht als Entgelt i.S. der Beamtengesetze anzusehen.
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Wie ist jedoch der pauschale [[Aufwandspauschale|Aufwendungsersatz]] des § 1835a BGB zu bewerten? Zwar gelten nach den Beamtengesetzen Aufwandsentschädigungen grundsätzlich nicht als Entgelt; werden jedoch pauschalierte Zahlungen geleistet, so sind sie in voller Höhe als Einkünfte zu betrachten (im Saarland nur, wenn sie mtl. über 51,13 € liegen, § 7 NtVO Saarland). Da aber die Aufwandspauschale grundsätzlich jedem Vormund, Pfleger und Betreuer, auch Familienangehörigen zusteht  (BGH, NJW 1997, 58 = MDR 1997, 62  = FamRZ 1996, 1545 = BtPrax 1997, 29  = Rpfleger 1997, 109 = FuR 1997, 59), würden die Bestimmungen der Beamtengesetze, die die familiäre Betreuungstätigkeit begünstigen sollen, völlig ins Leere laufen, wenn allein die Aussicht auf die Aufwandspauschale die Betreuung genehmigungspflichtig machen sollte.  Daher ist also bei der Frage der Genehmigungspflicht die Aufwandspauschale nicht als Entgelt i.S. der Beamtengesetze anzusehen.
    
==Berufsbetreuerstatus bei Nebentätigkeitsgenehmigung==
 
==Berufsbetreuerstatus bei Nebentätigkeitsgenehmigung==
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===Vergütungsanspruch===
 
===Vergütungsanspruch===
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Kann ein Mitarbeiter, der Betreuungen aufgrund einer Nebentätigkeitsgenehmigung im Sinne der genannten Bestimmungen führt, ein Berufsbetreuer sein, der gem. § 1836 Abs. 2 BGB Betreuervergütungen beanspruchen kann? Grundsätzlich wird dies von der Rechtsprechung bejaht; so stellte das BayObLG mehrfach ausdrücklich fest, dass auch Beamte Berufsbetreuer sein könnten und die Voraussetzung für deren Anerkennung die gleichen wie bei anderen Berufsgruppen seien (BayObLG FamRZ. 1996, 371 = BtPrax 1996, 27 = BayObLGZ 1995 Nr. 63). In einem anderen Fall (Sozialpädagoge als Mitarbeiter des Gesundheitsamtes) stellte das BayObLG ausdrücklich klar, dass eine Berufsbetreuereigenschaft eines Beamten auch bei Vollzeitbeschäftigung gegeben sein kann (BayObLG FuR 1997, 212 = FamRZ 1997, 1305, in der angefochtenen Entscheidung war von der vorigen Instanz die Berufsbetreuereigenschaft bestritten worden, da die Nebentätigkeitsgenehmigung auf 8 Stunden wöchentlich beschränkt gewesen sei;  die Berufsbetreuereigenschaft auch befürwortend LG Göttingen Rpfleger 1997, 308 =NJW-FER 1997, 228) für einen Grundschullehrer.
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Kann ein Mitarbeiter, der Betreuungen aufgrund einer Nebentätigkeitsgenehmigung im Sinne der genannten Bestimmungen führt, ein Berufsbetreuer sein, der gem. § 1836 Abs. 1 BGB iVm. dem [[VBVG]] [[Betreuervergütung]]en beanspruchen kann? Grundsätzlich wird dies von der Rechtsprechung bejaht; so stellte das BayObLG mehrfach ausdrücklich fest, dass auch Beamte [[Berufsbetreuer]] sein könnten und die Voraussetzung für deren Anerkennung die gleichen wie bei anderen Berufsgruppen seien (BayObLG FamRZ. 1996, 371 = BtPrax 1996, 27 = BayObLGZ 1995 Nr. 63). In einem anderen Fall (Sozialpädagoge als Mitarbeiter des Gesundheitsamtes) stellte das BayObLG ausdrücklich klar, dass eine Berufsbetreuereigenschaft eines Beamten auch bei Vollzeitbeschäftigung gegeben sein kann (BayObLG FuR 1997, 212 = FamRZ 1997, 1305, in der angefochtenen Entscheidung war von der vorigen Instanz die Berufsbetreuereigenschaft bestritten worden, da die Nebentätigkeitsgenehmigung auf 8 Stunden wöchentlich beschränkt gewesen sei;  die Berufsbetreuereigenschaft auch befürwortend LG Göttingen Rpfleger 1997, 308 = NJW-FER 1997, 228) für einen Grundschullehrer.
    
Demgegenüber sah das LG Leipzig die [[Berufsbetreuer]]eigenschaft im Falle eines Betreuers, der eine Nebentätigkeitsgenehmigung von 5 Stunden wöchentlich hatte, als nicht gegeben an. Als Nebenerwerbsquelle sei die Übernahme von Betreuungen grundsätzlich ungeeignet (LG Leipzig FamRZ 1997, 55). Das OLG Hamm sah im Falle einer Justizangestellten, die 11 Betreuungen führte und eine Nebentätigkeitsgenehmigung über 2 Stunden und 45 Minuten wöchentlich besaß, ebenfalls keinen Berufsbetreuerstatus als gegeben an (OLG Hamm FamRZ 1996, 1107). Nach Auffassung des OLG Hamm sei derjenige Berufsbetreuer, dem so viele Vormundschaften, Pflegschaften und Betreuungen übertragen sind, dass die damit verbundene Tätigkeit Teil seiner Berufsausübung und nicht nur eine Nebentätigkeit ist. Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt.
 
Demgegenüber sah das LG Leipzig die [[Berufsbetreuer]]eigenschaft im Falle eines Betreuers, der eine Nebentätigkeitsgenehmigung von 5 Stunden wöchentlich hatte, als nicht gegeben an. Als Nebenerwerbsquelle sei die Übernahme von Betreuungen grundsätzlich ungeeignet (LG Leipzig FamRZ 1997, 55). Das OLG Hamm sah im Falle einer Justizangestellten, die 11 Betreuungen führte und eine Nebentätigkeitsgenehmigung über 2 Stunden und 45 Minuten wöchentlich besaß, ebenfalls keinen Berufsbetreuerstatus als gegeben an (OLG Hamm FamRZ 1996, 1107). Nach Auffassung des OLG Hamm sei derjenige Berufsbetreuer, dem so viele Vormundschaften, Pflegschaften und Betreuungen übertragen sind, dass die damit verbundene Tätigkeit Teil seiner Berufsausübung und nicht nur eine Nebentätigkeit ist. Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt.

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