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| '''Rückgriff der Staatskasse''' (§ 1836e) nur so weit der Betroffene sein Einkommen und Vermögen einzusetzen hat. Auf geschütztes Vermögen i.S. des § 90 SGB XII darf die Staatskasse erst zurückgreifen, wenn der Vermögenswert kein Schonvermögen mehr ist. Kein Anspruch auf Sicherung des Rückgriffsanspruchs durch Zwangshypothek: OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 110; ähnlich OLG Frankfurt/Main BtPrax 2003, 85 = Rpfleger 2003, 365 | | '''Rückgriff der Staatskasse''' (§ 1836e) nur so weit der Betroffene sein Einkommen und Vermögen einzusetzen hat. Auf geschütztes Vermögen i.S. des § 90 SGB XII darf die Staatskasse erst zurückgreifen, wenn der Vermögenswert kein Schonvermögen mehr ist. Kein Anspruch auf Sicherung des Rückgriffsanspruchs durch Zwangshypothek: OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 110; ähnlich OLG Frankfurt/Main BtPrax 2003, 85 = Rpfleger 2003, 365 |
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| + | Vereinbart der Betreuer mit der Lebensversicherungsgesellschaft des Betreuten ein Verwertungsverbot, gilt der Rückkaufswert (hier ca. 6.400 Euro) weiterhin als verfügbares Vermögen. eine solche Vereinbarung zum Nachteil Dritter (hier der Staatskasse) kann nicht hingenommen werden: LG Köln, Beschluss vom 20.01.2009, 1 T 491/08. |
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| Es besteht auch dann Anspruch auf die Zahlungen aus der Staatskasse, wenn der Betreuer keinen Zugang zu Vermögen des Betreuten hat, das von einem Testamentsvollstrecker im Rahmen eines '''Behindertentestamentes''' zu anderen Zwecken verwaltet wird: LG'' Itzehoe'', Beschluss 4 T 311/06 vom 01.08.2006, RdLH 2006, 180; OLG Köln, Beschluss vom 07.01.2009, 16 Wx 233/08 | | Es besteht auch dann Anspruch auf die Zahlungen aus der Staatskasse, wenn der Betreuer keinen Zugang zu Vermögen des Betreuten hat, das von einem Testamentsvollstrecker im Rahmen eines '''Behindertentestamentes''' zu anderen Zwecken verwaltet wird: LG'' Itzehoe'', Beschluss 4 T 311/06 vom 01.08.2006, RdLH 2006, 180; OLG Köln, Beschluss vom 07.01.2009, 16 Wx 233/08 |
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| Ein dem Betreuten nach Abschluss eines Vergleiches wegen einer durch einen Unfall erlittenen Verletzung gezahltes '''Schmerzensgeld''' (§ 253 BGB) ist im Rahmen der Betreuervergütung bei der Prüfung der Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen und kann deshalb auch keinen späteren Regress der Staatskasse begründen: OLG'' Frankfurt/Main,'' Beschluss 20 W 128/08 vom 16.05.2008; FamRZ 2008, 2152 = BtPrax 2008, 275 (Ls) <nowiki>= BtMan 2008. 226 (Ls)</nowiki> = RdLH 2008, 178 | | Ein dem Betreuten nach Abschluss eines Vergleiches wegen einer durch einen Unfall erlittenen Verletzung gezahltes '''Schmerzensgeld''' (§ 253 BGB) ist im Rahmen der Betreuervergütung bei der Prüfung der Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen und kann deshalb auch keinen späteren Regress der Staatskasse begründen: OLG'' Frankfurt/Main,'' Beschluss 20 W 128/08 vom 16.05.2008; FamRZ 2008, 2152 = BtPrax 2008, 275 (Ls) <nowiki>= BtMan 2008. 226 (Ls)</nowiki> = RdLH 2008, 178 |
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| + | 1. Nach der entsprechend geltenden sozialhilferechtlichen Härteregelung ist Vermögen des Betroffenen zur Entschädigung des Betreuers nicht heranzuziehen, wenn hierdurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Zur Prüfung der Angemessenheit kann die aktuelle Höhe des Sozialhilfebedarfs als Ausgangspunkt gewählt werden. Ein Zuschlag von 100 € monatlich hierauf ist aber nicht unvertretbar, zumal wenn der finanzielle Abstand zwischen der vom Betroffenen bezogenen geringen Rente und dem Sozialhilfeniveau langfristig voraussichtlich eher abnehmen wird. |
| + | 2.Bezieht ein 58jähriger Betroffener nur eine Rente von derzeit 733 €, wäre die Heranziehung eines nicht allgemein geschonten Vermögens (hier: nach Auszahlung eines Lebensversicherungskapitals) von ca. 13.288 € zur Erstattung von aus der Staatskasse gezahlter Betreuervergütung nach diesen Grundsätzen eine Härte: OLG München, Beschluss vom 27.01.2009, 33 Wx 197/08 |
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| ==Rechtsprechung im Wortlaut== | | ==Rechtsprechung im Wortlaut== |
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| *ders. Betreuervergütung und Staatsregress nach dem Tod des Betreuten; FamRZ 2002, 375 | | *ders. Betreuervergütung und Staatsregress nach dem Tod des Betreuten; FamRZ 2002, 375 |
| *ders.: Betreuungsrechtliche Auswirkungen des Kostenrechtsänderungsgesetzes und des neuen Sozialhilferechtes; BtPrax 3/2004, M10 | | *ders.: Betreuungsrechtliche Auswirkungen des Kostenrechtsänderungsgesetzes und des neuen Sozialhilferechtes; BtPrax 3/2004, M10 |
| + | *Feldmann: Mittellosigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 VBVG; BtPrax 2009, 221 |
| *Höcker: Stellungnahme zur Mittellosigkeit der betreuten Person; BtPrax 1993, 166 | | *Höcker: Stellungnahme zur Mittellosigkeit der betreuten Person; BtPrax 1993, 166 |
| *Jürgens, Leistungen der Pflegeversicherung sind kein Einkommen!; BtPrax 2000, 71 | | *Jürgens, Leistungen der Pflegeversicherung sind kein Einkommen!; BtPrax 2000, 71 |