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'''Rückgriff der Staatskasse''' (§ 1836e) nur so weit der Betroffene sein Einkommen und Vermögen einzusetzen hat. Auf geschütztes Vermögen i.S. des § 90 SGB XII darf die Staatskasse erst zurückgreifen, wenn der Vermögenswert kein Schonvermögen mehr ist. Kein Anspruch auf Sicherung des Rückgriffsanspruchs durch Zwangshypothek: OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 110; ähnlich OLG Frankfurt/Main BtPrax 2003, 85 = Rpfleger 2003, 365
 
'''Rückgriff der Staatskasse''' (§ 1836e) nur so weit der Betroffene sein Einkommen und Vermögen einzusetzen hat. Auf geschütztes Vermögen i.S. des § 90 SGB XII darf die Staatskasse erst zurückgreifen, wenn der Vermögenswert kein Schonvermögen mehr ist. Kein Anspruch auf Sicherung des Rückgriffsanspruchs durch Zwangshypothek: OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 110; ähnlich OLG Frankfurt/Main BtPrax 2003, 85 = Rpfleger 2003, 365
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Es besteht auch dann Anspruch auf die Zahlungen aus der Staatskasse, wenn der Betreuer keinen Zugang zu Vermögen des Betreuten hat, das von einem Testamentsvollstrecker im Rahmen eines '''Behindertentestamentes''' zu anderen Zwecken verwaltet wird: LG'' Itzehoe'', Beschluss 4 T 311/06 vom 01.08.2006, RdLH 2006, 180; OLG Köln, Beschluss vom 07.01.2009, 16 W 233/08
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Es besteht auch dann Anspruch auf die Zahlungen aus der Staatskasse, wenn der Betreuer keinen Zugang zu Vermögen des Betreuten hat, das von einem Testamentsvollstrecker im Rahmen eines '''Behindertentestamentes''' zu anderen Zwecken verwaltet wird: LG'' Itzehoe'', Beschluss 4 T 311/06 vom 01.08.2006, RdLH 2006, 180; OLG Köln, Beschluss vom 07.01.2009, 16 Wx 233/08
    
Die '''fehlende Verfügbarkeit eines Grundstückes '''führt dazu, dass dieses bereits nicht als verwertbares vermögen angesehen werden kann. Somit scheidet die Festsetzung einer Regresszahlung aus, wenn der Betreute zum Zeitpunkt der maßgeblichen Gerichtsentscheidung wegen fehlender Verfügbarkeit eines vorhandenen Vermögenswertes mittelos ist: OLG ''Frankfurt/Main'', Beschluss vom 11.08.2008, 20 W 211/08; BtPrax 2008, 269 = BtMan 2008, 227 (Ls) = RdLH 2008, 176
 
Die '''fehlende Verfügbarkeit eines Grundstückes '''führt dazu, dass dieses bereits nicht als verwertbares vermögen angesehen werden kann. Somit scheidet die Festsetzung einer Regresszahlung aus, wenn der Betreute zum Zeitpunkt der maßgeblichen Gerichtsentscheidung wegen fehlender Verfügbarkeit eines vorhandenen Vermögenswertes mittelos ist: OLG ''Frankfurt/Main'', Beschluss vom 11.08.2008, 20 W 211/08; BtPrax 2008, 269 = BtMan 2008, 227 (Ls) = RdLH 2008, 176

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