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| ===Prüfungspflicht des Standesbeamten=== | | ===Prüfungspflicht des Standesbeamten=== |
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− | Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die Ehegeschäftsfähigkeit nach § 1304 BGB zu prüfen, § 5 Abs. 2 und 5 PersStG (vgl. Böhmer StAZ 1992, 66 ff.). Er muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Eheschließung offenkundig nach {{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 2 BGB aufhebbar wäre. | + | Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die Ehegeschäftsfähigkeit nach § 1304 BGB zu prüfen, § 5 Personenstandsverordnung (vgl. Böhmer StAZ 1992, 66 ff.). Er muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Eheschließung offenkundig nach {{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 2 BGB aufhebbar wäre. |
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− | Das VormG kann nach {{Zitat de §|69k|fgg}} FGG das Standesamt vom Bestehen einer Betreuung unterrichten, wenn anzunehmen ist, dass ein geschäftsunfähiger Betreuter heiraten will und der heiratswillige Partner erheblich gefährdet würde (Bt-Drs. 11/4528, S. 182; Damrau/Zimmermann, § 69k FGG Rz 6). Der Standesbeamte ist auch ohne eine solche Mitteilung gem. § 34 FGG zur Einsichtnahme in die Betreuungsakten des [[Vormundschaftsgericht]]es berechtigt (Böhmer StAZ 1990, 213/216; Soergel/Zimmermann § 1903 Rz 21). | + | Das VormG kann nach § 308 FamFG das Standesamt vom Bestehen einer Betreuung unterrichten, wenn anzunehmen ist, dass ein geschäftsunfähiger Betreuter heiraten will und der heiratswillige Partner erheblich gefährdet würde (Bt-Drs. 11/4528, S. 182; Damrau/Zimmermann, § 69k FGG Rz 6). Der Standesbeamte ist auch ohne eine solche Mitteilung gem. § 12 FamFG zur Einsichtnahme in die Betreuungsakten des [[Vormundschaftsgericht]]es berechtigt (Böhmer StAZ 1990, 213/216; Soergel/Zimmermann § 1903 Rz 21). |
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| Bienwald hält es für zulässig, dass der Betreuer sich bei einer beabsichtigten Eheschließung seines Betreuten an den Standesbeamten wendet, wenn er befürchtet, dass sein Betreuter Opfer eines egoistischen Heiratsanliegens zu werden droht (z.B. Scheinehe zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis oder der deutschen Staatsangehörigkeit). Hier sei es vertretbar, auf das Bestehen der Betreuung und eigene Zweifel an der Ehegeschäftsfähigkeit gegenüber dem Standesbeamten hinzuweisen (Bienwald, BtR, 3. Aufl. § 1896 S. 150). | | Bienwald hält es für zulässig, dass der Betreuer sich bei einer beabsichtigten Eheschließung seines Betreuten an den Standesbeamten wendet, wenn er befürchtet, dass sein Betreuter Opfer eines egoistischen Heiratsanliegens zu werden droht (z.B. Scheinehe zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis oder der deutschen Staatsangehörigkeit). Hier sei es vertretbar, auf das Bestehen der Betreuung und eigene Zweifel an der Ehegeschäftsfähigkeit gegenüber dem Standesbeamten hinzuweisen (Bienwald, BtR, 3. Aufl. § 1896 S. 150). |
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| ===Gerichtliche Entscheidung=== | | ===Gerichtliche Entscheidung=== |
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− | Lehnt der Standesbeamte die Vornahme der Eheschließung ab, ist hiergegen gem. § 45 Abs. 1 PersStG gerichtliche Entscheidung gegeben. Auch der Standesbeamte selbst kann das Gericht anrufen (§ 45 Abs. 2 PersStG). Zuständiges Personenstandsgericht ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichtes. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesbeamten bestimmt, der die angefochtene Verfügung erlassen oder die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat. | + | Lehnt der Standesbeamte die Vornahme der Eheschließung ab, ist hiergegen gem. § 49 Abs. 1 PersStG gerichtliche Entscheidung gegeben. Auch der Standesbeamte selbst kann das Gericht anrufen (§ 49 Abs. 2 PersStG). Zuständiges Personenstandsgericht ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichtes. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesbeamten bestimmt, der die angefochtene Verfügung erlassen oder die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat. |
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− | Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des FGG Anwendung. Dem Gericht obliegt die Prüfungspflicht im Rahmen der Amtsermittlung ({{Zitat de §|12|fgg}} FGG). In der Regel wird ein [[Sachverständigengutachten]] einzuholen sein (LG München StAZ 1994, 258), welches vom Gericht ggf. kritisch bewertet werden muss (BayObLGZ 1981, 306/308 = FamRZ 1982, 199; BayObLGZ 1986, 338/340 = FamRZ 1986, 1248 [LS.]; BayObLG, FamRZ 1993, 1489 = BtPrax 1993, 208, 209). Die persönliche Anhörung der Beteiligten ist in jedem Falle unerlässlich (BayObLG BtPrax 2003, 78 = FamRZ 2003, 373 = StAZ 2003, 78 = FGPrax 2003, 32). | + | Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des FGG Anwendung. Dem Gericht obliegt die Prüfungspflicht im Rahmen der Amtsermittlung § 26 FamFG). In der Regel wird ein [[Sachverständigengutachten]] einzuholen sein (LG München StAZ 1994, 258), welches vom Gericht ggf. kritisch bewertet werden muss (BayObLGZ 1981, 306/308 = FamRZ 1982, 199; BayObLGZ 1986, 338/340 = FamRZ 1986, 1248 [LS.]; BayObLG, FamRZ 1993, 1489 = BtPrax 1993, 208, 209). Die persönliche Anhörung der Beteiligten ist in jedem Falle unerlässlich (BayObLG BtPrax 2003, 78 = FamRZ 2003, 373 = StAZ 2003, 78 = FGPrax 2003, 32). |
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− | Gegen eine gerichtliche Entscheidung, durch die der Standesbeamte zur Vornahme der Eheschließung angehalten wird, findet die befristete sofortige Beschwerde statt (vgl. § 49 Abs.1 PersStG, {{Zitat de §|22|fggb}} FGG). Gegen andere Verfügungen ist die (unbefristete) einfache Beschwerde zulässig. | + | Gegen eine gerichtliche Entscheidung, durch die der Standesbeamte zur Vornahme der Eheschließung angehalten wird, findet die befristete Beschwerde statt (vgl. § 51 PersStG, § 63 FamFG). |
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| ===Aufhebbarkeit der Eheschließung=== | | ===Aufhebbarkeit der Eheschließung=== |
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| Den Antrag auf Eheaufhebung kann nach {{Zitat de §|1317|bgb}} BGB binnen eines Jahres nach Bekannt werden der die Aufhebung rechtfertigenden Umstände beim Familiengericht gestellt werden. Eine Eheaufhebung kann nicht stattfinden, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit oder der vorübergehenden Geistesstörung zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung, {{Zitat de §|1315|bgb}} Abs. 1 Nr. 2 und 3). | | Den Antrag auf Eheaufhebung kann nach {{Zitat de §|1317|bgb}} BGB binnen eines Jahres nach Bekannt werden der die Aufhebung rechtfertigenden Umstände beim Familiengericht gestellt werden. Eine Eheaufhebung kann nicht stattfinden, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit oder der vorübergehenden Geistesstörung zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung, {{Zitat de §|1315|bgb}} Abs. 1 Nr. 2 und 3). |
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− | Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden (§ 1316 Abs. 2 BGB). Ein geschäftsfähiger Betreuter (auch mit angeordnetem Einwilligungsvorbehalt) kann den Antrag nur selbst stellen. Bei einem Einwilligungsvorbehalt hat der Betreuer dem Antrag zuzustimmen; er Betreuer benötigt hierzu (ebenso wie für den Antrag auf Ehescheidung) die [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtliche Genehmigung]] ({{Zitat de §|607|zpo}} Abs. 2 ZPO). | + | Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden (§ 1316 Abs. 2 BGB). Ein geschäftsfähiger Betreuter (auch mit angeordnetem Einwilligungsvorbehalt) kann den Antrag nur selbst stellen. Bei einem Einwilligungsvorbehalt hat der Betreuer dem Antrag zuzustimmen; er Betreuer benötigt hierzu (ebenso wie für den Antrag auf Ehescheidung) die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§ 125 Abs. 2 FamFG). |
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− | Auch bei der Entscheidung über den Antrag auf vormg. Genehmigung sowie beim Eheaufhebungsverfahren selbst wird es nicht auf die allgemeine Geschäftsfähigkeit, sondern die o.g. Ehegeschäftsfähigkeit anzukommen haben. Zu den Rechtsfolgen der Eheaufhebung s. {{Zitat de §|1318|bgb}} BGB. | + | Auch bei der Entscheidung über den Antrag auf betreuungeger. Genehmigung sowie beim Eheaufhebungsverfahren selbst wird es nicht auf die allgemeine Geschäftsfähigkeit, sondern die o.g. Ehegeschäftsfähigkeit anzukommen haben. Zu den Rechtsfolgen der Eheaufhebung s. {{Zitat de §|1318|bgb}} BGB. |
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| ==Weitere eherechtliche Befugnisse des Betreuers== | | ==Weitere eherechtliche Befugnisse des Betreuers== |
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| Beim Abschluss eines [[wikipedia:de:Ehevertrag|Ehevertrages]] ist der Status des Betreuten maßgeblich; ist er geschäftsfähig und steht bez. vermögensrechtlicher Angelegenheiten nicht unter Einwilligungsvorbehalt, so kann ausschließlich er selbst den Vertrag schließen ({{Zitat de §|1411|bgb}} Abs. 1 Satz 4). | | Beim Abschluss eines [[wikipedia:de:Ehevertrag|Ehevertrages]] ist der Status des Betreuten maßgeblich; ist er geschäftsfähig und steht bez. vermögensrechtlicher Angelegenheiten nicht unter Einwilligungsvorbehalt, so kann ausschließlich er selbst den Vertrag schließen ({{Zitat de §|1411|bgb}} Abs. 1 Satz 4). |
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− | Ist ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, ist ebenfalls keine Stellvertretung durch den Betreuer zulässig; der höchstpersönliche Abschluss des Ehevertrages ({{Zitat de §|1410|bgb}}) ist dann aber nur mit Zustimmung des Betreuers zulässig; dieser wiederum bedarf der vormg. Genehmigung, wenn der [[wikipedia:de:Zugewinnausgleich|Zugewinnausgleich]] (§{{Zitat de §|1371|bgb}} ff.) ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft (§{{Zitat de §|1415|bgb}} ff.) vereinbart oder aufgehoben werden soll (§ 1411 Abs. 1 Satz 3). | + | Ist ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, ist ebenfalls keine Stellvertretung durch den Betreuer zulässig; der höchstpersönliche Abschluss des Ehevertrages ({{Zitat de §|1410|bgb}}) ist dann aber nur mit Zustimmung des Betreuers zulässig; dieser wiederum bedarf der betr.ger. Genehmigung, wenn der [[wikipedia:de:Zugewinnausgleich|Zugewinnausgleich]] (§{{Zitat de §|1371|bgb}} ff.) ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft (§{{Zitat de §|1415|bgb}} ff.) vereinbart oder aufgehoben werden soll (§ 1411 Abs. 1 Satz 3). |
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− | Nur bei geschäftsunfähigen Betreuten ist der Abschluss eines Ehevertrags durch den Betreuer zulässig; aufgrund der obigen Ausführungen kann dies nur Fälle betreffen, in denen der Ehevertrag nicht zugleich mit der Ehe geschlossen werden soll, sondern später Geschäftsunfähigkeit des Ehepartners eingetreten ist (§ 1411 Abs. 2). Auch hier ist vormg. Genehmigung erforderlich; Gütergemeinschaft kann durch den Betreuer nicht vereinbart oder aufgehoben werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in der Kommentarliteratur empfohlen, dass der Ehevertrag durch den Betreuten und den Betreuer mit vormg. Genehmigung geschlossen wird (Damrau/Zimmermann, {{Zitat de §|1902|bgb}} Rz 8, Neuhausen RNotZ 2003, 157/167). | + | Nur bei geschäftsunfähigen Betreuten ist der Abschluss eines Ehevertrags durch den Betreuer zulässig; aufgrund der obigen Ausführungen kann dies nur Fälle betreffen, in denen der Ehevertrag nicht zugleich mit der Ehe geschlossen werden soll, sondern später Geschäftsunfähigkeit des Ehepartners eingetreten ist (§ 1411 Abs. 2). Auch hier ist vormg. Genehmigung erforderlich; Gütergemeinschaft kann durch den Betreuer nicht vereinbart oder aufgehoben werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in der Kommentarliteratur empfohlen, dass der Ehevertrag durch den Betreuten und den Betreuer mit betr.ger. Genehmigung geschlossen wird (Damrau/Zimmermann, {{Zitat de §|1902|bgb}} Rz 8, Neuhausen RNotZ 2003, 157/167). |
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| ===Gütergemeinschaft=== | | ===Gütergemeinschaft=== |
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− | Im Falle der [[wikipedia:de:Gütergemeinschaft|Gütergemeinschaft]] ist der Betreuer bei Tod des anderen Ehegatten berechtigt, die fortgesetzte Gütergemeinschaft abzulehnen ({{Zitat de §|1484|bgb}} Abs. 2 BGB) oder aufzuheben ({{Zitat de §|1492|bgb}} Abs. 3). Desgleichen kann er den Verzicht eines unter Betreuung stehenden Abkömmlings an der Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach Tod eines Elternteils erklären ({{Zitat de §|1491|bgb}} Abs. 3). Für alle Erklärungen wird die vormg. Genehmigung benötigt. Abzustellen ist hierbei auf den Aufgabenkreis Vermögenssorge. Der Fall des geschäftsfähigen, aber unter Einwilligungsvorbehalt stehenden Betreuten wird vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst. Eine analoge Anwendung der vorm. Genehmigungspflicht zur Einwilligung des Betreuers in die Erklärungen des Betreuten ist sachgerecht (Damrau/Zimmermann § 1902 Rz 9). | + | Im Falle der [[wikipedia:de:Gütergemeinschaft|Gütergemeinschaft]] ist der Betreuer bei Tod des anderen Ehegatten berechtigt, die fortgesetzte Gütergemeinschaft abzulehnen ({{Zitat de §|1484|bgb}} Abs. 2 BGB) oder aufzuheben ({{Zitat de §|1492|bgb}} Abs. 3). Desgleichen kann er den Verzicht eines unter Betreuung stehenden Abkömmlings an der Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach Tod eines Elternteils erklären ({{Zitat de §|1491|bgb}} Abs. 3). Für alle Erklärungen wird die betr.ger. Genehmigung benötigt. Abzustellen ist hierbei auf den Aufgabenkreis Vermögenssorge. Der Fall des geschäftsfähigen, aber unter Einwilligungsvorbehalt stehenden Betreuten wird vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst. Eine analoge Anwendung der betr.ger. Genehmigungspflicht zur Einwilligung des Betreuers in die Erklärungen des Betreuten ist sachgerecht (Damrau/Zimmermann § 1902 Rz 9). |
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| ===Ehescheidung=== | | ===Ehescheidung=== |
| [[Bild:Trennung.jpg|300px|right]] | | [[Bild:Trennung.jpg|300px|right]] |
− | Der geschäftsfähige Betreute kann nur selbst Antrag auf Ehescheidung erheben, das gilt auch bei einem [[Einwilligungsvorbehalt]] ({{Zitat de §|607|zpo}} Abs. 1 ZPO, so auch Erman/Holzhauer § 1896 Rz 59). Nach anderer Auffassung kann der Betreuer auch bei geschäftsfähigen Betreuten die [[Prozessführung]] übernehmen ({{Zitat de §|53|zpo}} ZPO) und ist der Betreute unter Einwilligungsvorbehalt selbst zur Klageerhebung nicht berechtigt ({{Zitat de §|52|zpo}} ZPO; so Damrau/Zimmermann § 1902 Rz 26). Letzteres stellt die herrschende Meinung dar (Baumbach-Lauterbach, § 607 ZPO Rz 1; Roth BtPrax 2007, 100/102 m.w.N.). | + | Der geschäftsfähige Betreute kann nur selbst Antrag auf Ehescheidung erheben, das gilt auch bei einem [[Einwilligungsvorbehalt]] (§ 125 Abs. 1 FamFG, so auch Erman/Holzhauer § 1896 Rz 59). Nach anderer Auffassung kann der Betreuer auch bei geschäftsfähigen Betreuten die [[Prozessführung]] übernehmen ({{Zitat de §|53|zpo}} ZPO) und ist der Betreute unter Einwilligungsvorbehalt selbst zur Klageerhebung nicht berechtigt ({{Zitat de §|52|zpo}} ZPO; so Damrau/Zimmermann § 1902 Rz 26). Letzteres stellt die herrschende Meinung dar (Baumbach-Lauterbach, § 607 ZPO Rz 1; Roth BtPrax 2007, 100/102 m.w.N.). |
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− | Der Antrag auf Ehescheidung für einen geschäftsunfähigen Betreuten ist durch den Betreuer zu stellen (BGH {{Rspr|NJW 2002, 671}}; OLG Frankfurt/Main ZEV 2002, 514; Roth aaO S. 102). Gegenteilige Auffassungen aus der Literatur (Kern; Festschrift f. Bienwald, S. 137/142), wonach die Ehescheidungsklage eine höchstpersönliche Angelegenheit ist, werden nicht geteilt. | + | Der Antrag auf Ehescheidung für einen geschäftsunfähigen Betreuten ist durch den Betreuer zu stellen (BGH {{Rspr|NJW 2002, 671}}; OLG Frankfurt/Main ZEV 2002, 514; Roth aaO S. 102). Gegenteilige Auffassungen aus der Literatur (Kern; Festschrift f. Bienwald, S. 137/142), wonach der Ehescheidungsantrag eine höchstpersönliche Angelegenheit ist, werden nicht geteilt. |
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− | Das Argument, {{Zitat de §|607|zpo}} Abs. 2 BGB stamme aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtes und sei daher auf Betreuungen nicht anwendbar, ist nicht überzeugend, da die Parallelbestimmung zur Eheaufhebung (§ 1316 Abs. 2 BGB) erst im Jahre 1998, also 6 Jahre nach Inkrafttreten des BtR formuliert wurde (Roth BtPrax 2007, 100/102). Auch der Beschluss des OLG Köln FamRZ 2004, 1724, der eine Vertretung bei der Antragstellung zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft verneint hat, ist nicht einschlägig, da die dort als Unterschied zum Eherecht vorgesehene Höchstpersönlichkeit inzwischen aus dem Gesetz gestrichen wurde (siehe unten).
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| Beim [[Aufgabenkreis]] für das Ehescheidungs- (und auch –aufhebungs) verfahren ist nicht auf den Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] abzustellen, da es sich bei der Ehe um eine familienrechtliche Beziehung handelt; hätte der Betreuer nur diesen Aufgabenkreis, wäre er allenfalls Beteiligter bei Scheidungsfolgesachen (Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Hausratsaufteilung), vgl. {{Zitat de §|621|zpo}}, {{Zitat de §|623|zpo}} ZPO. Für das Scheidungsverfahren selbst wird ein eigener Aufgabenkreis benötigt, z.B. Vertretung in eherechtlichen Verfahren, Aufgabenkreis alle Angelegenheiten (MünchKomm/Schwab § 1903 BGB Rz 31; Musielak/Borth, § 607 ZPO Rz 6; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 27/28;. bereits zum alten Recht der Gebrechlichkeitspflegschaft LG Mannheim FamRZ 1957, 395). | | Beim [[Aufgabenkreis]] für das Ehescheidungs- (und auch –aufhebungs) verfahren ist nicht auf den Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] abzustellen, da es sich bei der Ehe um eine familienrechtliche Beziehung handelt; hätte der Betreuer nur diesen Aufgabenkreis, wäre er allenfalls Beteiligter bei Scheidungsfolgesachen (Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Hausratsaufteilung), vgl. {{Zitat de §|621|zpo}}, {{Zitat de §|623|zpo}} ZPO. Für das Scheidungsverfahren selbst wird ein eigener Aufgabenkreis benötigt, z.B. Vertretung in eherechtlichen Verfahren, Aufgabenkreis alle Angelegenheiten (MünchKomm/Schwab § 1903 BGB Rz 31; Musielak/Borth, § 607 ZPO Rz 6; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 27/28;. bereits zum alten Recht der Gebrechlichkeitspflegschaft LG Mannheim FamRZ 1957, 395). |
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− | Zur Klageerhebung durch den Betreuer ist die [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtliche, ab 1.9.2009 betreuungsgerichtliche Genehmigung]] gem. § 607 Abs. 2 ZPO, ab 1.9.09 § 125 Abs. 2 FamFG, erforderlich. Sie kann auch nachträglich erfolgen (OLG Hamm FamRZ 1990, 166/167; Roth aaO S. 102). Für die Beurteilung der [[Geschäftsfähigkeit]] sind die Kriterien des § 1304 BGB maßgeblich (BGH NJW 1970, 1680/1681 = MDR 1971, 405). | + | Zur Klageerhebung durch den Betreuer ist die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] gem. § 125 Abs. 2 FamFG, erforderlich. Sie kann auch nachträglich erfolgen (OLG Hamm FamRZ 1990, 166/167; Roth aaO S. 102). Für die Beurteilung der [[Geschäftsfähigkeit]] sind die Kriterien des § 1304 BGB maßgeblich (BGH NJW 1970, 1680/1681 = MDR 1971, 405). |
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− | Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des von einem Betreuer für einen prozessunfähigen Ehegatten gestellten Scheidungsantrags nach {{Zitat de §|607|zpo}} Abs. 2 Satz 2 ZPO betrifft nur die Rechtssphäre dieses Ehegatten. Durch die Genehmigung wird nur das – durch die Prozessunfähigkeit beeinträchtigte – Recht des Ehegatten wieder hergestellt, seinerseits bei gescheiterter Ehe deren Auflösung herbeizuführen. | + | Die betreuungsgerichtliche Genehmigung des von einem Betreuer für einen prozessunfähigen Ehegatten gestellten Scheidungsantrags nach {{Zitat de §|607|zpo}} Abs. 2 Satz 2 ZPO betrifft nur die Rechtssphäre dieses Ehegatten. Durch die Genehmigung wird nur das – durch die Prozessunfähigkeit beeinträchtigte – Recht des Ehegatten wieder hergestellt, seinerseits bei gescheiterter Ehe deren Auflösung herbeizuführen. |
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| Der andere Ehegatte ist daher nicht befugt, im eigenen Namen [[Rechtsmittel]] gegen die Genehmigung einzulegen. Seine Einwendungen gegen den Scheidungsantrag kann er nur im Scheidungsverfahren geltend machen (KG BtPrax 2006, 38; bereits zuvor LG Berlin BtPrax 1999, 204; kritisch Damrau/Zimmermann § 1902 Rz 26). Der Betreuer ist zur Erhebung einer Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt. | | Der andere Ehegatte ist daher nicht befugt, im eigenen Namen [[Rechtsmittel]] gegen die Genehmigung einzulegen. Seine Einwendungen gegen den Scheidungsantrag kann er nur im Scheidungsverfahren geltend machen (KG BtPrax 2006, 38; bereits zuvor LG Berlin BtPrax 1999, 204; kritisch Damrau/Zimmermann § 1902 Rz 26). Der Betreuer ist zur Erhebung einer Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt. |
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− | Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach {{Zitat de §|625|zpo}} ZPO bei einer geschäftsunfähigen Person im Scheidungsverfahren ersetzt nicht die Notwendigkeit der Betreuerbestellung (Bienwald § 1896 S. 152). Wegen der vertragsähnlichen Beziehung zwischen beigeordnetem Anwalt und Partei kommt dieser Anwalt nicht als Betreuer in Betracht (Bienwald § 1896 S. 152, vgl. auch § 45 BRAO). | + | Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 138 FamFG bei einer geschäftsunfähigen Person im Scheidungsverfahren ersetzt nicht die Notwendigkeit der Betreuerbestellung (Bienwald § 1896 S. 152). Wegen der vertragsähnlichen Beziehung zwischen beigeordnetem Anwalt und Partei kommt dieser Anwalt nicht als Betreuer in Betracht (Bienwald § 1896 S. 152, vgl. auch § 45 BRAO). |
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− | Der Betreuer kann im Ehescheidungsverfahren nicht stellvertretend für den Betreuten auftreten, soweit die persönliche Anhörung des Betreuten (§ 50a FGG) oder dessen persönliche Teilnahme (§ 17 SGB-VIII – Kinder- und Jugendhilfe, § 49a FGG) vorgesehen oder unerlässlich ist. Weiter erscheint die stellvertretende Teilnahme des Betreuers an einer Mediation nicht möglich (Bienwald, § 1896, S. 150). | + | Der Betreuer kann im Ehescheidungsverfahren nicht stellvertretend für den Betreuten auftreten, soweit die persönliche Anhörung des Betreuten (§ 160 FamFG) oder dessen persönliche Teilnahme (§ 17 SGB-VIII – Kinder- und Jugendhilfe) vorgesehen oder unerlässlich ist. Weiter erscheint die stellvertretende Teilnahme des Betreuers an einer Mediation nicht möglich (Bienwald, § 1896, S. 150). |
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| Zu den Scheidungsvoraussetzungen ist anzumerken, dass die Ehe geschieden werden kann, wenn sie gem. {{Zitat de §|1565|bgb}} Abs. 1 Satz 1 BGB gescheitert ist. Aus dem Umstand, dass der Betreute (krankheits- oder behinderungsbedingt) in einem Heim lebt, kann alleine nicht geschlossen werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht (Kern aaO S. 142). | | Zu den Scheidungsvoraussetzungen ist anzumerken, dass die Ehe geschieden werden kann, wenn sie gem. {{Zitat de §|1565|bgb}} Abs. 1 Satz 1 BGB gescheitert ist. Aus dem Umstand, dass der Betreute (krankheits- oder behinderungsbedingt) in einem Heim lebt, kann alleine nicht geschlossen werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht (Kern aaO S. 142). |
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| Zur Frage des Scheiterns der Ehe bei Geisteskrankheit eines Ehegatten. | | Zur Frage des Scheiterns der Ehe bei Geisteskrankheit eines Ehegatten. |
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− | Mit Rechtskraft des Ehescheidung bzw. –aufhebungsurteils endet ein Krankenversicherungsschutz, der bisher im Rahmen der Familienversicherung als Mitversicherter beim Ehegatten gewährleistet wurde. Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsssorge hat die Pflicht, den Krankenversicherungsschutz für den Betreuten sicherzustellen ([http://www.bundesanzeiger.de/old/betha/pdf/Bsg.pdf BSG NJW 2002, 2413 = FamRZ 2002, 1471, vgl. auch BdB-Aspekte 41/02, S. 18]). Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung nach § 9 SGB-V kann nur binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Scheidungs- bzw. Aufhebungsurteils gestellt werden kann. | + | Mit Rechtskraft des Ehescheidung bzw. –aufhebungsbeschlusses endet ein Krankenversicherungsschutz, der bisher im Rahmen der Familienversicherung als Mitversicherter beim Ehegatten gewährleistet wurde. Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsssorge hat die Pflicht, den Krankenversicherungsschutz für den Betreuten sicherzustellen ([http://www.bundesanzeiger.de/old/betha/pdf/Bsg.pdf BSG NJW 2002, 2413 = FamRZ 2002, 1471, vgl. auch BdB-Aspekte 41/02, S. 18]). Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung nach § 9 SGB-V kann nur binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Scheidungs- bzw. Aufhebungsbeschlusses gestellt werden kann. |
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| ==Lebenspartnerschaft== | | ==Lebenspartnerschaft== |