Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn nach § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB die Angelegenheiten des Betroffenen durch andere Hilfen (hier: Ambulant Betreutes Wohnen) erledigt werden können. | Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn nach § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB die Angelegenheiten des Betroffenen durch andere Hilfen (hier: Ambulant Betreutes Wohnen) erledigt werden können. |