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Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn nach § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB die Angelegenheiten des Betroffenen durch andere Hilfen (hier: Ambulant Betreutes Wohnen) erledigt werden können.
 
Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn nach § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB die Angelegenheiten des Betroffenen durch andere Hilfen (hier: Ambulant Betreutes Wohnen) erledigt werden können.
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'''SG Altenburg, Urteil vom 21.01.2026, S 21 SO 1040/23'''
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Von Assistenzleistungen gemäß §§ 76 Abs. 2 S. 2, 78 Abs. 1 SGB IX sind auch Hilfestellungen bei finanziellen und behördlichen Angelegenheiten umfasst. Im Verhältnis der rechtlichen Betreuung zu befähigenden Eingliederungshilfeleistungen ist vom Nachrang der rechtlichen Betreuung auszugehen.
    
=== Keine Betreuungsanordnung gegen den [[Freier Wille|freien Willen]] ===
 
=== Keine Betreuungsanordnung gegen den [[Freier Wille|freien Willen]] ===

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