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Das Gericht kann, um die Erstellung eines Gutachtens zu ermöglichen, Zwangsmaßnahmen anordnen:
 
Das Gericht kann, um die Erstellung eines Gutachtens zu ermöglichen, Zwangsmaßnahmen anordnen:
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Ab 1.9.2009 ist mit dem FamFG (anstelle des FGG) die Vorführung zur Untersuchung anlässlich der Erstattung eines Sachverständigengutachtens weiterhin möglich. Das war bislang in § 68b Abs. 3 FGG geregelt und wird in § 283 FamFG ausführlicher [[neu]]geregelt. Zunächst ist hierzu eine Anhörung des Betroffenen als Sollvorschrift vorgesehen (§ 283 Abs. 1 FamFG).  Des Weiteren wird, wie bereits bisher bei der Zuführung in § 70g Abs. 5 FGG geregelt, eine Gewaltanwendungsregelung vorgenommen (§ 283 Abs. 2 FamFG). Dies bedeutet, dass in Vorführungsbeschlüssen zur Sachverständigenuntersuchung ausdrücklich die Gewaltanwendung gerichtlich angeordnet werden muss. Außerdem wird, ebenfalls wie bisher bereits bei der Zuführung, die polizeiliche Vollzugshilfe in die Bestimmung aufgenommen. In § 283 Abs. 3 FamFG wird eine neue Regelung zum [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Wohnungsangelegenheiten#Problem_Wohnungszutritt Wohnungszutritt] gegen den Willen des Betroffenen eingeführt. Der Wohnungszutritt muss dann auch ausdrücklich gerichtlich genehmigt werden.
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Ab 1.9.2009 ist mit dem FamFG (anstelle des FGG) die Vorführung zur Untersuchung anlässlich der Erstattung eines Sachverständigengutachtens weiterhin möglich. Das war bislang in § 68b Abs. 3 FGG geregelt und wird in § 283 FamFG ausführlicher [[neu]]geregelt. Zunächst ist hierzu eine Anhörung des Betroffenen als Sollvorschrift vorgesehen (§ 283 Abs. 1 FamFG).  Des Weiteren wird, wie bereits bisher bei der Zuführung in § 70g Abs. 5 FGG geregelt, eine Gewaltanwendungsregelung vorgenommen (§ 283 Abs. 2 FamFG). Dies bedeutet, dass in Vorführungsbeschlüssen zur Sachverständigenuntersuchung ausdrücklich die Gewaltanwendung gerichtlich angeordnet werden muss. Außerdem wird, ebenfalls wie bisher bereits bei der Zuführung, die [[Polizeirecht|polizeiliche Vollzugshilfe]] in die Bestimmung aufgenommen. In § 283 Abs. 3 FamFG wird eine neue Regelung zum [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Wohnungsangelegenheiten#Problem_Wohnungszutritt Wohnungszutritt] gegen den Willen des Betroffenen eingeführt. Der Wohnungszutritt muss dann auch ausdrücklich [[Genehmigungspflichten|gerichtlich genehmigt werden]].
    
==Einsicht in das Gutachten==
 
==Einsicht in das Gutachten==
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Forensik]]
 
* [[Arztzeugnis]], [[Sozialpsychiatrischer Dienst]], [[Elektronische Patientenakte]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Sachkundenachweis]], [[Unterstützungspflicht]]
 
* [[Arztzeugnis]], [[Sozialpsychiatrischer Dienst]], [[Elektronische Patientenakte]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Sachkundenachweis]], [[Unterstützungspflicht]]
 
* [[Familienverfahrensgesetz]], [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]]
 
* [[Familienverfahrensgesetz]], [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]]
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