Einführung des gesetzlichen [[Angehörigenvertretungsrecht|Ehegattenvertretungsrecht]]s, § 1358 BGB.
Einführung des gesetzlichen [[Angehörigenvertretungsrecht|Ehegattenvertretungsrecht]]s, § 1358 BGB.
−
Das [[Betreuungsorganisationsgesetz]] trat in Kraft. Neu sind seither die [[Registrierung]]spflicht für [[Berufsbetreuer]], das [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]], das [[Angehörigenvertretungsrecht]], die [[Ausschließlichkeitserklärung]] und die Abfragemöglichkeit durch Ärzte beim Zentralen [[Vorsorgeregister]] in Deutschland.
+
Das [[Betreuungsorganisationsgesetz]] trat in Kraft. Neu sind seither die [[Registrierung]]spflicht für [[Berufsbetreuer]], das [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]] und das [[Angehörigenvertretungsrecht]] sowie die [[Ausschließlichkeitserklärung]].
Erhöhung des [[Freibetrag|Vermögensfreibetrags]] bei [[Sozialhilfe]] und [[Betreuervergütung]] von 5.000 auf 10.000 €.
Erhöhung des [[Freibetrag|Vermögensfreibetrags]] bei [[Sozialhilfe]] und [[Betreuervergütung]] von 5.000 auf 10.000 €.