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Erhöhung des [[Freibetrag|Vermögensfreibetrags]] bei [[Sozialhilfe]] und [[Betreuervergütung]] von 5.000 auf 10.000 €.
 
Erhöhung des [[Freibetrag|Vermögensfreibetrags]] bei [[Sozialhilfe]] und [[Betreuervergütung]] von 5.000 auf 10.000 €.
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Seit dem 01.01.2023 dürfen auch Ärzte das Zentrale [[Vorsorgeregister]] um Auskunft ersuchen, soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist (§ 78b Abs. 1 Satz 2 BNotO). Behandelnde Ärzte haben rund um die Uhr die Möglichkeit abzufragen (= [[Zugriffsrecht]]), ob ihr nicht mehr ansprechbarer Patient beim Zentralen [[Vorsorgeregister]] eine [[Vorsorgevollmacht]], [[Patientenverfügung]], [[Betreuungsverfügung]] oder einen [[Widerspruchsrecht|Widerspruch]] gegen das Ehegattennotvertretungsrecht / [[Angehörigenvertretungsrecht]] registriert hat.
    
==Neu ab 01.01.2024==
 
==Neu ab 01.01.2024==
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