*[[Berufsbetreuer]] inkl. [[Vereinsbetreuer]] haben der Stammbehörde (Betreuungsbehörde, bei der die [[Registrierung]] erfolgt ist), unverzüglich die Einleitung von [[wikipedia:de:Ermittlungsverfahren|Ermittlungs- oder Strafverfahren]] oder die Eröffnung eines [[wikipedia:de:Insolvenzrecht (Deutschland)|Insolvenzverfahrens]] mitzuteilen. Das gilt auch für organisatorische Änderungen und den Verlust der [[Haftpflichtversicherung]], § 25 BtOG. | *[[Berufsbetreuer]] inkl. [[Vereinsbetreuer]] haben der Stammbehörde (Betreuungsbehörde, bei der die [[Registrierung]] erfolgt ist), unverzüglich die Einleitung von [[wikipedia:de:Ermittlungsverfahren|Ermittlungs- oder Strafverfahren]] oder die Eröffnung eines [[wikipedia:de:Insolvenzrecht (Deutschland)|Insolvenzverfahrens]] mitzuteilen. Das gilt auch für organisatorische Änderungen und den Verlust der [[Haftpflichtversicherung]], § 25 BtOG. |