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Wird die Garantenstellung im Einzelfall vom [[Strafprozess|untersuchenden Strafgericht]] verneint oder das Unterlassen ist z.B. durch Notwehr gerechtfertigt, dann ist die fehlende Unterstützung trotz schlimmster Folgen beim Opfer für die Unterlassenden nicht strafbar.
 
Wird die Garantenstellung im Einzelfall vom [[Strafprozess|untersuchenden Strafgericht]] verneint oder das Unterlassen ist z.B. durch Notwehr gerechtfertigt, dann ist die fehlende Unterstützung trotz schlimmster Folgen beim Opfer für die Unterlassenden nicht strafbar.
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Eine Garantenstellung (Beschützergarant) des Betreuers gegenüber dem Betreuten ist in der Rechtsprechung strittig:
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'''Rechtsprechung'''
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'''LG Potsdam, Urteil vom 11. Februar 2016 – 27 Ns 89/15'''
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Ein Betreuungsverhältnis begründet keine strafrechtliche Garantenstellung. Ein Betreuer hat nicht rechtlich im Sinne des § 13 StGB dafür einzustehen, dass der Betroffene ungefährdet blieb. Eine solche Pflicht ergibt sich aus den Vorschriften des Betreuungsrechts gerade nicht.
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'''LG Aachen, Urteil vom 11.03.2026, 52 Ks- 401 Js 384/25 - 22/25'''
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# Zur Strafbarkeit des Berufsbetreuers wegen Totschlags durch Unterlassen in mittebarer Täterschaft gemäß §§ 212 Abs. 1, 13 Abs.1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB bei Verschweigen einer Suizidankündigung
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# Der Betreuer mit dem Aufgabenbereich der [[Gesundheitsfürsorge]] hat als Beschützergarant im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB rechtlich für die Gesundheit und das Leben seiner Betreuten einzustehen.
    
==Unterstützungspflicht des deutschen Staates nach großem Schadensereignis==
 
==Unterstützungspflicht des deutschen Staates nach großem Schadensereignis==