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'''LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2024, L 10 R 2045/24'''
 
'''LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2024, L 10 R 2045/24'''
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# Ist weder ein Einwilligungsvorbehalt gem. § 1825 BGB für den Betreuten angeordnet, noch eine Ausschließlichkeitserklärung seitens des Betreuers gem. § 71 Abs. 6 SGG i.V.m. § 53 Abs. 2 ZPO abgegeben worden, ist der voll geschäftsfähige (§ 71 Abs. 1 SGG) Kläger nicht in seiner Prozessfähigkeit beschränkt.
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# Ist weder ein [[Einwilligungsvorbehalt]] gem. § 1825 BGB für den Betreuten angeordnet, noch eine Ausschließlichkeitserklärung seitens des Betreuers gem. § 71 Abs. 6 SGG i.V.m. § 53 Abs. 2 ZPO abgegeben worden, ist der voll geschäftsfähige (§ 71 Abs. 1 SGG) Kläger nicht in seiner [[Prozessfähigkeit]] beschränkt.
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#Hat ein Betreuer in Ausübung seiner gerichtlichen Vertretungsbefugnis (§ 1823 Alt. 1 BGB) im Rahmen der betreuungsgerichtlich angeordneten Vermögenssorge eine Klage wirksam zurückgenommen, ist wegen des sog. prozessualen Doppelkompetenz und dem daraus erwachsenen „Prioritätsprinzip“ die Klage nicht mehr rechtshängig und kann vom Betreuten auch nicht mehr fortgeführt werden.
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#Hat ein Betreuer in Ausübung seiner gerichtlichen Vertretungsbefugnis (§ 1823 Alt. 1 BGB) im Rahmen der betreuungsgerichtlich angeordneten [[Vermögenssorge]] eine Klage wirksam zurückgenommen, ist wegen des sog. prozessualen Doppelkompetenz und dem daraus erwachsenen „Prioritätsprinzip“ die Klage nicht mehr rechtshängig und kann vom Betreuten auch nicht mehr fortgeführt werden.
 
#Die Wirksamkeit der Erledigungserklärung des Betreuers kann vom Betreuten (nachträglich) nicht mehr beseitigt werden.
 
#Die Wirksamkeit der Erledigungserklärung des Betreuers kann vom Betreuten (nachträglich) nicht mehr beseitigt werden.
  
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