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| | Vor dem Inkrafttreten des [[Betreuungsgesetz]]es am 01.01.1992 hatten Personen, die unter [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] oder [[wikipedia:de:Gebrechlichkeitspflegschaft|Gebrechlichkeitspflegschaft]] standen, kein Wahlrecht. Dieser diskriminierende Zustand sollte durch das Betreuungsgesetz aufgehoben werden. Grundsätzlich sollte es gar kein Wahlverbot geben, aber im Rechtsausschuss des Bundestags wandten die Verfassungsrechtler ein, damit würde die Ernsthaftigkeit des Wahlrechtes gefährdet. Man einigte sich auf folgende Formel: | | Vor dem Inkrafttreten des [[Betreuungsgesetz]]es am 01.01.1992 hatten Personen, die unter [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] oder [[wikipedia:de:Gebrechlichkeitspflegschaft|Gebrechlichkeitspflegschaft]] standen, kein Wahlrecht. Dieser diskriminierende Zustand sollte durch das Betreuungsgesetz aufgehoben werden. Grundsätzlich sollte es gar kein Wahlverbot geben, aber im Rechtsausschuss des Bundestags wandten die Verfassungsrechtler ein, damit würde die Ernsthaftigkeit des Wahlrechtes gefährdet. Man einigte sich auf folgende Formel: |
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| − | Betreuung (und [[Einwilligungsvorbehalt]]) berührten grundsätzlich das Wahlrecht nicht. Ist aber für einen Menschen eine Betreuung ausdrücklich „für alle Angelegenheiten“ angeordnet, entfiel (bis 30.6.2019) das Wahlrecht. Da Menschen, denen für alle Angelegenheiten ein Betreuer bestellt wird, nach diesen Vorstellungen ohnehin wahrscheinlich vollkommen desorientiert, hilflos und ohnehin nicht in der Lage seien, an einer Wahlhandlung teilzunehmen, wurde dies allgemein akzeptiert. In einem solchen Fall kann das [[Betreuungsgericht]] dem Wählerverzeichnis eine Mitteilung nach § 309 FamFG machen. | + | Betreuung (und [[Einwilligungsvorbehalt]]) berührten grundsätzlich das Wahlrecht nicht. Ist aber für einen Menschen eine Betreuung ausdrücklich „für alle Angelegenheiten“ angeordnet, entfiel (bis 30.6.2019) das Wahlrecht. Da Menschen, denen für alle Angelegenheiten ein Betreuer bestellt wird, nach diesen Vorstellungen ohnehin wahrscheinlich vollkommen desorientiert, hilflos und ohnehin nicht in der Lage seien, an einer Wahlhandlung teilzunehmen, wurde dies allgemein akzeptiert. In einem solchen Fall konnte das [[Betreuungsgericht]] dem Wählerverzeichnis eine Mitteilung nach § 309 FamFG machen. |
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| − | „Für alle Angelegenheiten“ bedeutete hierbei, dass diese Formel in der Betreuungsanordnung stehen muss; eine faktische Betreuung für alle Angelegenheiten, also die üblichen Standardaufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitsfürsorge]], [[Vermögenssorge]], beinhalten kein Wahlverbot. Das BayObLG hat es in einem Beschluss vom 22. Oktober 1996 (3Z BR 178/96, FamRZ 1997, 388 = NJW-RR 1997, 834 = Rpfleger 1997, 162) als unzulässig bezeichnet, bei einer Betreuung, die mehrere [[Aufgabenkreis]]e umfasst – selbst wenn es die drei o.g. „klassischen“ Aufgabenkreise sind – deklaratorisch festzustellen, dass damit eine Betreuung für die Besorgung aller Angelegenheiten eingerichtet sei (vgl. BayObLG, BtPrax 1997, S. 72f.). In der Betreuungsanordnung muss somit explizit und ausdrücklich erwähnt sein, dass eine Betreuung „für alle Angelegenheiten“ eingerichtet wird. | + | „Für alle Angelegenheiten“ bedeutete hierbei, dass diese Formel in der Betreuungsanordnung stehen muss; eine faktische Betreuung für alle Angelegenheiten, also die üblichen Standardaufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitsfürsorge]], [[Vermögenssorge]], beinhalten kein Wahlverbot. Das BayObLG hat es in einem Beschluss vom 22. Oktober 1996 (3Z BR 178/96, FamRZ 1997, 388 = NJW-RR 1997, 834 = Rpfleger 1997, 162) als unzulässig bezeichnet, bei einer Betreuung, die mehrere [[Aufgabenbereich]]e umfasst – selbst wenn es die drei o.g. „klassischen“ Aufgabenbereiche sind – deklaratorisch festzustellen, dass damit eine Betreuung für die Besorgung aller Angelegenheiten eingerichtet sei (vgl. BayObLG, BtPrax 1997, S. 72f.). In der Betreuungsanordnung musste somit explizit und ausdrücklich erwähnt sein, dass eine Betreuung „für alle Angelegenheiten“ eingerichtet wird. |
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| | Die [[Betreuungsgesetz|Übergangsbestimmungen]] (Artikel 9 § 7 BtG) für die sog. ''Altfälle'', also die Menschen, die am 31.Dezember 1991 unter Vormundschaft/Pflegschaft standen, die am 01.01.1992 automatisch in Betreuungen übergingen, sahen allerdings vor, dass automatisch allerdings nur das Wahlverbot der zuvor unter Gebrechlichkeitspflegschaft stehenden Menschen aus dem Wahlregister gestrichen wurde (ca. 180.000 Personen), nicht das der bisher unter [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] (ca. 65.000 Personen). | | Die [[Betreuungsgesetz|Übergangsbestimmungen]] (Artikel 9 § 7 BtG) für die sog. ''Altfälle'', also die Menschen, die am 31.Dezember 1991 unter Vormundschaft/Pflegschaft standen, die am 01.01.1992 automatisch in Betreuungen übergingen, sahen allerdings vor, dass automatisch allerdings nur das Wahlverbot der zuvor unter Gebrechlichkeitspflegschaft stehenden Menschen aus dem Wahlregister gestrichen wurde (ca. 180.000 Personen), nicht das der bisher unter [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] (ca. 65.000 Personen). |
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| | Nach der Übergangsbestimmung im neuen ab 1.7.2019 geltenden Recht (§ 53 Bundeswahlgesetz) haben die Wahlbehörden die bisher nach § 309 Abs. 1 FamFG erfolgten Mitteilungen über die Anordnung der Totalbetreuung (bzw. der Mitteilungen über die Unterbringung nach § 63 StGB) künftig nicht mehr zu speichern; die Wahlausschlüsse müssen somit von Amts wegen aus den Registern entfernt werden. Da § 309 Abs. 1 FamFG ebenfalls zum 1.7.2019 gestrichen wurde, erfolgen bei künftigen Betreuerbestellungen mit dem Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“ keine Mitteilungen an die Wahlbehörde mehr. | | Nach der Übergangsbestimmung im neuen ab 1.7.2019 geltenden Recht (§ 53 Bundeswahlgesetz) haben die Wahlbehörden die bisher nach § 309 Abs. 1 FamFG erfolgten Mitteilungen über die Anordnung der Totalbetreuung (bzw. der Mitteilungen über die Unterbringung nach § 63 StGB) künftig nicht mehr zu speichern; die Wahlausschlüsse müssen somit von Amts wegen aus den Registern entfernt werden. Da § 309 Abs. 1 FamFG ebenfalls zum 1.7.2019 gestrichen wurde, erfolgen bei künftigen Betreuerbestellungen mit dem Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“ keine Mitteilungen an die Wahlbehörde mehr. |
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| | ===[[Rechtsprechung]]=== | | ===[[Rechtsprechung]]=== |