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==Wahlrechtsausschluss?==
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==Allgemeines==
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Unter '''Wahlrechtsausschluss''' versteht man den Ausschluss bestimmter Menschen vom aktiven und passiven [[wikipedia:de:Wahlrecht|Wahlrecht]], obwohl diese an sich (vom Alter, der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz her gesehen) wahlberechtigt wären. Das [[Grundrechte|grundrechtsgleiche]] Recht gemäß Art. 38 Abs. 1 GG betrifft direkt nur die Wahl zum Deutschen Bundestag. Dieselben fünf Wahlrechtsgrundsätze sind aber gemäß Art. 28 Abs. 1 GG auch für Wahlen in den [[Bundesländer]]n, Kreisen und [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|Kommunen]] geltend.
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[[Bild:Wahlurne.gif|right]]
      
===Allgemeinheit der Wahlen===
 
===Allgemeinheit der Wahlen===
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Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Die Regelung findet sich in § 14 Abs. 5 BWahlO und den Parallelregelungen aller Bundesländer. Das gilt sowohl bei der persönlichen Stimmabgabe im Wahllokal als auch bei der Briefwahl.
 
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Die Regelung findet sich in § 14 Abs. 5 BWahlO und den Parallelregelungen aller Bundesländer. Das gilt sowohl bei der persönlichen Stimmabgabe im Wahllokal als auch bei der Briefwahl.
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==Wahlrechtsausschluss?==
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Unter einem '''Wahlrechtsausschluss''' versteht man den Ausschluss bestimmter Menschen vom aktiven und passiven [[wikipedia:de:Wahlrecht|Wahlrecht]], obwohl diese an sich (vom Alter, der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz her gesehen) wahlberechtigt wären. Das [[Grundrechte|grundrechtsgleiche]] Recht gemäß Art. 38 Abs. 1 GG betrifft direkt nur die Wahl zum Deutschen Bundestag. Dieselben fünf Wahlrechtsgrundsätze sind aber gemäß Art. 28 Abs. 1 GG auch für Wahlen in den [[Bundesländer]]n, Kreisen und [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|Kommunen]] geltend.
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[[Bild:Wahlurne.gif|right]]
    
==Wahlrecht in Deutschland==
 
==Wahlrecht in Deutschland==

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