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Das BayObLG hat dazu ausgeführt, bei der Eheschließung handele es sich um ein Rechtsgeschäft, dessen Inhalt wesentlich mehr als sonstige typische Rechtsgeschäfte von in der Gesellschaft fest verankerten Vorstellungen geprägt werde. Es sei daher im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Beeinträchtigung der Geistestätigkeit auch auf die Ehe erstrecke und ob der Verlobte insoweit die notwendige Einsichtsfähigkeit besitze und zur [[Freier Wille|freien Willensentscheidung]] in der Lage sei, möge diese Einsichtsfähigkeit auch für andere Rechtsgeschäfte fehlen. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass sich die Geschäftsfähigkeit auf einen bestimmten, gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränken kann (vgl. Palandt, BGB, § 104 Rz. 6). Dem komme gerade bei der Beurteilung der Ehegeschäftsfähigkeit Bedeutung zu, weil hier nicht so sehr die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend seien, sondern die Einsicht in das Wesen der Ehe und die Freiheit des Willensentschlusses zur Eingehung einer Ehe (BayObLGZ 1996, Nr. 24 = BtPrax 1997, 111 = FamRZ 1997, 294 = NJWE-FER 1997, 1 = StAZ 1996, 229 = FGPrax 1996, 143 = BtE 1996/97, 95,).
 
Das BayObLG hat dazu ausgeführt, bei der Eheschließung handele es sich um ein Rechtsgeschäft, dessen Inhalt wesentlich mehr als sonstige typische Rechtsgeschäfte von in der Gesellschaft fest verankerten Vorstellungen geprägt werde. Es sei daher im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Beeinträchtigung der Geistestätigkeit auch auf die Ehe erstrecke und ob der Verlobte insoweit die notwendige Einsichtsfähigkeit besitze und zur [[Freier Wille|freien Willensentscheidung]] in der Lage sei, möge diese Einsichtsfähigkeit auch für andere Rechtsgeschäfte fehlen. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass sich die Geschäftsfähigkeit auf einen bestimmten, gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränken kann (vgl. Palandt, BGB, § 104 Rz. 6). Dem komme gerade bei der Beurteilung der Ehegeschäftsfähigkeit Bedeutung zu, weil hier nicht so sehr die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend seien, sondern die Einsicht in das Wesen der Ehe und die Freiheit des Willensentschlusses zur Eingehung einer Ehe (BayObLGZ 1996, Nr. 24 = BtPrax 1997, 111 = FamRZ 1997, 294 = NJWE-FER 1997, 1 = StAZ 1996, 229 = FGPrax 1996, 143 = BtE 1996/97, 95,).
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Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] des Betreuers kann sich ausdrücklich nicht auf die Eingehung einer Ehe erstrecken (§ 1903 Abs. 2 BGB, vgl. dazu Komm. zu § 1903 Rz. 48). Somit ist seit Inkrafttreten des BtG am 1.1.1992 (außer im Fall der Minderjährigkeit eines Verlobten, vgl. {{Zitat de §|1303|bgb}}) in keinem Fall mehr eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters eines Heiratswilligen mehr nötig. Im früheren Recht war bei einer Entmündigung wegen Geistesschwäche, Trunk- oder Rauschgiftsucht sowie Verschwendung die Eheschließung nur mit Genehmigung des Vormundes zulässig. Dies wurde als beschränkte Ehemündigkeit bezeichnet (§ 3 Abs. 1 EheG i. d. Fassung bis 31.12.91).
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Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] des Betreuers kann sich ausdrücklich nicht auf die Eingehung einer Ehe erstrecken (§ 1903 Abs. 2 BGB, vgl. dazu Komm. zu § 1903 Rz. 48). Somit ist seit Inkrafttreten des BtG am 1.1.1992 (außer im Fall der Minderjährigkeit eines Verlobten, vgl. {{Zitat de §|1303|bgb}}) in keinem Fall mehr eine Einwilligung des [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] eines Heiratswilligen nötig. Im früheren Recht war bei einer Entmündigung wegen Geistesschwäche, Trunk- oder Rauschgiftsucht sowie Verschwendung die Eheschließung nur mit Genehmigung des Vormundes zulässig. Dies wurde als beschränkte Ehemündigkeit bezeichnet (§ 3 Abs. 1 EheG i. d. Fassung bis 31.12.91).
    
Rechtsprechung im Wortlaut:
 
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7.537

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