Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die [[Ehefähigkeit|Ehegeschäftsfähigkeit]] nach § 1304 BGB zu prüfen, § 13 PStG (vgl. Böhmer StAZ 1992, 66 ff.). Er muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Eheschließung offenkundig nach {{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 2 BGB aufhebbar wäre. | Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die [[Ehefähigkeit|Ehegeschäftsfähigkeit]] nach § 1304 BGB zu prüfen, § 13 PStG (vgl. Böhmer StAZ 1992, 66 ff.). Er muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Eheschließung offenkundig nach {{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 2 BGB aufhebbar wäre. |