Ein Regressanspruch entsteht auch dann, wenn der Betreute später Vermögen erwirbt (z.B. durch eine [[Erbschaft]], vgl. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Nach dem [[Tod des Betreuten]] kann die Staatskasse sich an den Nachlass halten. | Ein Regressanspruch entsteht auch dann, wenn der Betreute später Vermögen erwirbt (z.B. durch eine [[Erbschaft]], vgl. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Nach dem [[Tod des Betreuten]] kann die Staatskasse sich an den Nachlass halten. |