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Ein Regressanspruch entsteht auch dann, wenn der Betreute später Vermögen erwirbt (z.B. durch eine [[Erbschaft]], vgl. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Nach dem [[Tod des Betreuten]] kann die Staatskasse sich an den Nachlass halten.
 
Ein Regressanspruch entsteht auch dann, wenn der Betreute später Vermögen erwirbt (z.B. durch eine [[Erbschaft]], vgl. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Nach dem [[Tod des Betreuten]] kann die Staatskasse sich an den Nachlass halten.
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Der Freibetrag für den Erben eines verstorbenen Sozialhilfeempfängers (§ 102 SGB XII) sowie für den Erben des verstorbenen Betreuten (§ 1881 BGB, § 102 SGB XII) ab 1.1.24 3.378 €. Der Freibetrag für pflegende Angehörige nach den obigen Bestimmungen bleibt bei [[Sozialhilfe]] bei 15340,-- €.
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Der [[Freibetrag]] für den Erben eines verstorbenen Sozialhilfeempfängers (§ 102 SGB XII) sowie für den Erben des verstorbenen Betreuten (§ 1881 BGB, § 102 SGB XII) ab 1.1.24 3.378 €. Der [[Freibetrag]] für pflegende Angehörige nach den obigen Bestimmungen bleibt bei [[Sozialhilfe]] bei 15340,-- €.
    
Bei Vormundschaften und Pflegschaften Minderjähriger entfällt der Staatsregress seit 1.1.2023 insgesamt.
 
Bei Vormundschaften und Pflegschaften Minderjähriger entfällt der Staatsregress seit 1.1.2023 insgesamt.
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