| | Die Zahlung einer Ausstattung ([[wikipedia:de:Migift|Mitgift]], Aussteuer, vgl. {{Zitat de §|1624|bgb}} BGB) als eine nach {{Zitat de §|1854|bgb}} Nr. 8 BGB [[Genehmigungspflichten|genehmigungspflichtige]] Leistung liegt vor, wenn die Vermögenswerte dem Kind mit Rücksicht auf eine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zu dem Zweck der Begründung und Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung gegeben werden (BGHZ 44, 91, 93 = FamRZ 1965, 502; Palandt/Diederichsen, BGB, 56. Aufl., {{Zitat de §|1624|bgb}} Rz. 1). Es kann sich dabei in aller Regel nur um Zuwendung des Elternteils gegenüber einem Kind handeln. Weitere Verwandtschaftsbeziehungen berechtigen nicht zu einer (nach Betreuungsrecht erlaubten) Ausstattung. Das OLG Zweibrücken hat am 18.12.1997, 5 UF 166/95 festgestellt: "Im Sinne von § 1624 BGB privilegiert sind nur Zuwendungen der Eltern, nicht auch der Großeltern. Zuwendungen, die nach Anlass und Zweck § 1624 BGB entsprechen, aber von Dritten, wie etwa anderen Verwandten, gewährt werden, nehmen am Sonderrecht der Ausstattung nicht teil. Personen, die eine Ausstattung erhalten haben, sind im späteren Erbfall des Schenkers ausgleichspflichtig, § 2050 BGB. Die Ausstattung unterliegt im übrigen auch nicht der Schenkungsteuer. | | Die Zahlung einer Ausstattung ([[wikipedia:de:Migift|Mitgift]], Aussteuer, vgl. {{Zitat de §|1624|bgb}} BGB) als eine nach {{Zitat de §|1854|bgb}} Nr. 8 BGB [[Genehmigungspflichten|genehmigungspflichtige]] Leistung liegt vor, wenn die Vermögenswerte dem Kind mit Rücksicht auf eine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zu dem Zweck der Begründung und Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung gegeben werden (BGHZ 44, 91, 93 = FamRZ 1965, 502; Palandt/Diederichsen, BGB, 56. Aufl., {{Zitat de §|1624|bgb}} Rz. 1). Es kann sich dabei in aller Regel nur um Zuwendung des Elternteils gegenüber einem Kind handeln. Weitere Verwandtschaftsbeziehungen berechtigen nicht zu einer (nach Betreuungsrecht erlaubten) Ausstattung. Das OLG Zweibrücken hat am 18.12.1997, 5 UF 166/95 festgestellt: "Im Sinne von § 1624 BGB privilegiert sind nur Zuwendungen der Eltern, nicht auch der Großeltern. Zuwendungen, die nach Anlass und Zweck § 1624 BGB entsprechen, aber von Dritten, wie etwa anderen Verwandten, gewährt werden, nehmen am Sonderrecht der Ausstattung nicht teil. Personen, die eine Ausstattung erhalten haben, sind im späteren Erbfall des Schenkers ausgleichspflichtig, § 2050 BGB. Die Ausstattung unterliegt im übrigen auch nicht der Schenkungsteuer. |
| | '''BayObLG, Beschluss vom 24.05.1996, 3Z BR 104/96'''; FamRZ 1996, 1359 = NJW-RR 1997, 452 = FGPrax 1996, 147 = Rpfleger 1996, 508: | | '''BayObLG, Beschluss vom 24.05.1996, 3Z BR 104/96'''; FamRZ 1996, 1359 = NJW-RR 1997, 452 = FGPrax 1996, 147 = Rpfleger 1996, 508: |
| − | Durch die Reform des Betreuungsrechts ist das allgemeine Schenkungsverbot aufgehoben worden. Eine vom „nicht betreuten“ Ehegatten geplante Übertragung des gemeinsamen Familienheims im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, welcher der Betreute durch seinen Betreuer zustimmt, ist grundsätzlich mit gerichtlicher Genehmigung denkbar. | + | Durch die [[Betreuungsrechtsreform|Reform des Betreuungsrechts]] ist das allgemeine Schenkungsverbot aufgehoben worden. Eine vom „nicht betreuten“ Ehegatten geplante Übertragung des gemeinsamen Familienheims im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, welcher der Betreute durch seinen Betreuer zustimmt, ist grundsätzlich mit gerichtlicher Genehmigung denkbar. |