Änderungen

Zeile 157: Zeile 157:  
Gemäß § 65b Abs. 1a SGG sollen die [[Prozessführung|Prozessakten]] der deutschen Sozialgerichte ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt werden. Das gleiche Ziel gilt für [[Familienverfahrensgesetz|Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit]].  
 
Gemäß § 65b Abs. 1a SGG sollen die [[Prozessführung|Prozessakten]] der deutschen Sozialgerichte ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt werden. Das gleiche Ziel gilt für [[Familienverfahrensgesetz|Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit]].  
   −
Am 01.01.2026 tritt das Kosten- und [[Betreuervergütung]]srechtsänderungsgesetz vom 07.04.2025 in Kraft. Erhöhung und Vereinfachung bei der [[Betreuervergütung 2026|Vergütung]]. Erhöhung der Aufwandspauschale auf 450 €. Vereinfachung der [[Schlussabrechnung]].
+
Am 01.01.2026 tritt das Kosten- und [[Betreuervergütung]]srechtsänderungsgesetz vom 07.04.2025 in Kraft. Erhöhung und Vereinfachung bei der [[Betreuervergütung 2026|Vergütung]]. Erhöhung der Aufwandspauschale auf 450 €. Vereinfachung der [[Schlussrechnungslegung]].
    
Erhöhung des Freibetrags (auch für die [[Aufwandspauschale]] auf 3.300 €.
 
Erhöhung des Freibetrags (auch für die [[Aufwandspauschale]] auf 3.300 €.