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Für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] aus dem familiären Umfeld (entsprechend § 1816 Abs. 3 BGB), die sogenannte [[befreiter Betreuer|"befreite Betreuer"]] sind, soll stattdessen ein Anfangsgespräch bzw. ein [[Erörterungsgespräch]] geführt werden.
 
Für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] aus dem familiären Umfeld (entsprechend § 1816 Abs. 3 BGB), die sogenannte [[befreiter Betreuer|"befreite Betreuer"]] sind, soll stattdessen ein Anfangsgespräch bzw. ein [[Erörterungsgespräch]] geführt werden.
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==Teilnehmer==
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==TeilnehmerInnen==
 
An dem Gespräch sollen folgende Personen teilnehmen (§ 1863 Abs. 2 BGB):
 
An dem Gespräch sollen folgende Personen teilnehmen (§ 1863 Abs. 2 BGB):
    
# der [[Rechtspfleger]] des Betreuungsgerichts (§ 3 Rechtspflegergesetz)
 
# der [[Rechtspfleger]] des Betreuungsgerichts (§ 3 Rechtspflegergesetz)
 
# der Betreute
 
# der Betreute
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# der ehrenamtliche Betreuer.
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# der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]].
    
Ob weitere Personen teilnehmen dürfen, ergibt sich nicht aus der o.g. Bestimmung. Im Sinne von § 170 GVG dürfte aber eine weitere [[Vertrauensperson]] auf Wunsch des Betreuten teilnehmen dürfen.
 
Ob weitere Personen teilnehmen dürfen, ergibt sich nicht aus der o.g. Bestimmung. Im Sinne von § 170 GVG dürfte aber eine weitere [[Vertrauensperson]] auf Wunsch des Betreuten teilnehmen dürfen.
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