Für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] aus dem familiären Umfeld (entsprechend § 1816 Abs. 3 BGB), die sogenannte [[befreiter Betreuer|"befreite Betreuer"]] sind, soll stattdessen ein Anfangsgespräch bzw. ein [[Erörterungsgespräch]] geführt werden. | Für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] aus dem familiären Umfeld (entsprechend § 1816 Abs. 3 BGB), die sogenannte [[befreiter Betreuer|"befreite Betreuer"]] sind, soll stattdessen ein Anfangsgespräch bzw. ein [[Erörterungsgespräch]] geführt werden. |