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| | *sein [[Verfahrenspfleger]] (§§ 276, 317, 303 Abs. 3 FamFG). | | *sein [[Verfahrenspfleger]] (§§ 276, 317, 303 Abs. 3 FamFG). |
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| − | Der Betreuer (und neu der Bevollmächtigte, der eine [[Vorsorgevollmacht]] hat) können im eigenen Namen, aber auch im Namen der vertretenen Person Beschwerde einlegen (§ 303 Abs. 4 FamFG) | + | Der [[Betreuer]] (und neu der Bevollmächtigte, der eine [[Vorsorgevollmacht]] hat) können im eigenen Namen, aber auch im Namen der vertretenen Person Beschwerde einlegen (§ 303 Abs. 4 FamFG) |
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| | Die Beschwerderechte der [[Betreuungsbehörde]] richten sich im [[Betreuungsverfahren]] nach § 303 Abs. 1 FamFG und im [[Unterbringungsverfahren]] nach § 335 Abs. 4 FamFG. Anders als im alten Recht kann die Behörde auch gegen Beschlüsse, die auf Antrag des Betreuten ergangen sind, Beschwerde einlegen. | | Die Beschwerderechte der [[Betreuungsbehörde]] richten sich im [[Betreuungsverfahren]] nach § 303 Abs. 1 FamFG und im [[Unterbringungsverfahren]] nach § 335 Abs. 4 FamFG. Anders als im alten Recht kann die Behörde auch gegen Beschlüsse, die auf Antrag des Betreuten ergangen sind, Beschwerde einlegen. |
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| − | Der [[Bezirksrevisor]] ist beschwerdeberechtigt, wenn die Interessen der Staatskasse tangiert sind (also idR bei Entscheidungen zur [[Betreuervergütung]] oder zum [[Aufwendungsersatz]], der wegen [[Mittellosigkeit]] (§ 1880 BGB) aus der Staatskasse gezahlt werden soll sowie beim [[Regress der Staatskasse]] oder wenn ein [[Berufsbetreuer]] durch einen [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuer]] ersetzt werden soll (§ 1868 Abs. 1 BGB) | + | Der [[Bezirksrevisor]] ist beschwerdeberechtigt, wenn die Interessen der Staatskasse tangiert sind (also idR bei Entscheidungen zur [[Betreuervergütung]] oder zum [[Aufwendungsersatz]], der wegen [[Mittellosigkeit]] (§ 1880 BGB) aus der Staatskasse gezahlt werden soll sowie beim [[Regress der Staatskasse]] oder wenn ein [[Berufsbetreuer]] durch einen [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuer]] ersetzt werden soll (§ 1868 Abs. 1 BGB). |
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| | Beschwerdeberechtigt im Sinne des Betroffenen sind folgende Personen, allerdings nur, wenn sie im Verfahren als Beteiligte (§ 274 Abs. 4 FamFG bzw. § 315 Abs. 4 FamFG) hinzu gezogen wurden: | | Beschwerdeberechtigt im Sinne des Betroffenen sind folgende Personen, allerdings nur, wenn sie im Verfahren als Beteiligte (§ 274 Abs. 4 FamFG bzw. § 315 Abs. 4 FamFG) hinzu gezogen wurden: |
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| | *Geschwister des Betroffenen | | *Geschwister des Betroffenen |
| | *eine vom Betroffenen benannte [[Vertrauensperson]] | | *eine vom Betroffenen benannte [[Vertrauensperson]] |
| − | *bei Unterbringungen auch der Leiter der Einrichtung | + | *bei [[Unterbringung]]en auch der Leiter der Einrichtung |
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| − | Wer beschwerdeberechtigt ist, muss der Gerichtsbeschluss bekannt gegeben werden (§ 41 FamFG). | + | Wer beschwerdeberechtigt ist, muss der [[Gerichtsbeschluss]] bekannt gegeben werden (§ 41 FamFG). |
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| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |