Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
13 Bytes hinzugefügt ,  15:27, 7. Okt. 2025
K
Zeile 124: Zeile 124:  
*sein [[Verfahrenspfleger]] (§§ 276, 317, 303 Abs. 3 FamFG).  
 
*sein [[Verfahrenspfleger]] (§§ 276, 317, 303 Abs. 3 FamFG).  
   −
Der Betreuer (und neu der Bevollmächtigte, der eine [[Vorsorgevollmacht]] hat) können im eigenen Namen, aber auch im Namen der vertretenen Person Beschwerde einlegen (§ 303 Abs. 4 FamFG)
+
Der [[Betreuer]] (und neu der Bevollmächtigte, der eine [[Vorsorgevollmacht]] hat) können im eigenen Namen, aber auch im Namen der vertretenen Person Beschwerde einlegen (§ 303 Abs. 4 FamFG)
    
Die Beschwerderechte der [[Betreuungsbehörde]] richten sich im [[Betreuungsverfahren]] nach § 303 Abs. 1 FamFG und im [[Unterbringungsverfahren]] nach § 335 Abs. 4 FamFG. Anders als im alten Recht kann die Behörde auch gegen Beschlüsse, die auf Antrag des Betreuten ergangen sind, Beschwerde einlegen.
 
Die Beschwerderechte der [[Betreuungsbehörde]] richten sich im [[Betreuungsverfahren]] nach § 303 Abs. 1 FamFG und im [[Unterbringungsverfahren]] nach § 335 Abs. 4 FamFG. Anders als im alten Recht kann die Behörde auch gegen Beschlüsse, die auf Antrag des Betreuten ergangen sind, Beschwerde einlegen.
   −
Der [[Bezirksrevisor]] ist beschwerdeberechtigt, wenn die Interessen der Staatskasse tangiert sind (also idR bei Entscheidungen zur [[Betreuervergütung]] oder zum [[Aufwendungsersatz]], der wegen [[Mittellosigkeit]] (§ 1880 BGB) aus der Staatskasse gezahlt werden soll sowie beim [[Regress der Staatskasse]] oder wenn ein [[Berufsbetreuer]] durch einen [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuer]] ersetzt werden soll (§ 1868 Abs. 1 BGB)
+
Der [[Bezirksrevisor]] ist beschwerdeberechtigt, wenn die Interessen der Staatskasse tangiert sind (also idR bei Entscheidungen zur [[Betreuervergütung]] oder zum [[Aufwendungsersatz]], der wegen [[Mittellosigkeit]] (§ 1880 BGB) aus der Staatskasse gezahlt werden soll sowie beim [[Regress der Staatskasse]] oder wenn ein [[Berufsbetreuer]] durch einen [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuer]] ersetzt werden soll (§ 1868 Abs. 1 BGB).
    
Beschwerdeberechtigt im Sinne des Betroffenen sind folgende Personen, allerdings nur, wenn sie im Verfahren als Beteiligte (§ 274 Abs. 4 FamFG bzw. § 315 Abs. 4 FamFG) hinzu gezogen wurden:  
 
Beschwerdeberechtigt im Sinne des Betroffenen sind folgende Personen, allerdings nur, wenn sie im Verfahren als Beteiligte (§ 274 Abs. 4 FamFG bzw. § 315 Abs. 4 FamFG) hinzu gezogen wurden:  
Zeile 137: Zeile 137:  
*Geschwister des Betroffenen
 
*Geschwister des Betroffenen
 
*eine vom Betroffenen benannte [[Vertrauensperson]]
 
*eine vom Betroffenen benannte [[Vertrauensperson]]
−
*bei Unterbringungen auch der Leiter der Einrichtung
+
*bei [[Unterbringung]]en auch der Leiter der Einrichtung
   −
Wer beschwerdeberechtigt ist, muss der Gerichtsbeschluss bekannt gegeben werden (§ 41 FamFG).
+
Wer beschwerdeberechtigt ist, muss der [[Gerichtsbeschluss]] bekannt gegeben werden (§ 41 FamFG).
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
7.537

Bearbeitungen

Navigationsmenü