'''BGH, Beschluss vom 31.01.2023, XIII ZB 90/22'''
'''BGH, Beschluss vom 31.01.2023, XIII ZB 90/22'''
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#Zur Nutzungspflicht des besonderen elektronisches Anwaltspostfachs nach § 14b Abs. 1 FamFG bei Beschwerdesachen von anwaltlichen berufsmäßigen Verfahrenspflegern in einem Freiheitsentziehungs- und Abschiebehaftsachenverfahren .
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#Zur [[Nutzungspflicht]] des besonderen elektronisches Anwaltspostfachs nach § 14b Abs. 1 FamFG bei Beschwerdesachen von anwaltlichen berufsmäßigen [[Verfahrenspfleger]]n in einem Freiheitsentziehungs- und Abschiebehaftsachenverfahren.
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#Aus der Gesetzessystematik ergibt sich nicht, dass der Begriff des Rechtsanwalts in § 14b FamFG rollenbezogen auf die anwaltliche Tätigkeit und nicht statusbezogen auszulegen ist.
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#Aus der Gesetzessystematik ergibt sich nicht, dass der Begriff des [[Rechtsanwalt]]s in § 14b FamFG rollenbezogen auf die anwaltliche Tätigkeit und nicht statusbezogen auszulegen ist.