| − | Am 01.01.2020 trat dank des deutschen Bundesteilhabegesetzes (BTHG) die reformierte [[Eingliederungshilfe]] für Menschen mit Behinderungen in Kraft. Die Fachleistungen wurden von den existenzsichernden Leistungen rechtlich getrennt. Mit Wirkung zum 01.01.2020 ist der Beitrag vollständig gestrichen worden, den Eltern zu den [[Eingliederungshilfe]]leistungen ihrer volljährigen Kinder mit Behinderungen bisher zu leisten hatten. Auch die Unterhaltsheranziehung von Kindern pflegebedürftiger Eltern und von Eltern von volljährigen Kindern mit Behinderungen ist durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz bis zu einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro in der gesamten [[Sozialhilfe]] sowie dem Sozialen Entschädigungsrecht ausgeschlossen worden. | + | Am 01.01.2020 trat dank des deutschen Bundesteilhabegesetzes (BTHG) die reformierte [[Eingliederungshilfe]] für Menschen mit Behinderungen in Kraft. Die Fachleistungen wurden von den existenzsichernden Leistungen rechtlich getrennt. Mit Wirkung zum 01.01.2020 ist der Beitrag vollständig gestrichen worden, den Eltern zu den [[Eingliederungshilfe]]leistungen ihrer volljährigen Kinder mit Behinderungen bisher zu leisten hatten. Auch die Unterhaltsheranziehung von Kindern pflegebedürftiger Eltern und von Eltern von volljährigen Kindern mit Behinderungen ist durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz bis zu einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro in der gesamten [[Sozialhilfe]] sowie dem Sozialen Entschädigungsrecht ausgeschlossen worden (siehe [[Freibetrag]]). |