Am 01.01.2021 trat wegen der [[Corona]]-Krise in Deutschland das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) in Kraft. Der Gesetzeszweck ist die Verhinderung oder Verzögerung von unnötigen Unternehmensinsolvenzen durch die gemeinschaftliche Vereinbarung von durchführbaren und aussichtsreichen Restrukturierungsplänen. An die Stelle des Insolvenzgerichts gemäß § 2 InsO tritt dann das sogenannte Restrukturierungsgericht (§ 34 StaRUG). Auch soziale Träger von [[Altenheim]]en und/oder [[Pflegeversicherung|Pflegediensten]] könnten durch [[Insolvenz]] in ihrer Existenz bedroht sein. Bestandsgefährdende Risiken sollen gemäß § 1 StaRUG möglichst frühzeitig erkannt werden. | Am 01.01.2021 trat wegen der [[Corona]]-Krise in Deutschland das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) in Kraft. Der Gesetzeszweck ist die Verhinderung oder Verzögerung von unnötigen Unternehmensinsolvenzen durch die gemeinschaftliche Vereinbarung von durchführbaren und aussichtsreichen Restrukturierungsplänen. An die Stelle des Insolvenzgerichts gemäß § 2 InsO tritt dann das sogenannte Restrukturierungsgericht (§ 34 StaRUG). Auch soziale Träger von [[Altenheim]]en und/oder [[Pflegeversicherung|Pflegediensten]] könnten durch [[Insolvenz]] in ihrer Existenz bedroht sein. Bestandsgefährdende Risiken sollen gemäß § 1 StaRUG möglichst frühzeitig erkannt werden. |