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Die Rechtsbeschwerde  ist ohne Zulassung statthaft in
 
Die Rechtsbeschwerde  ist ohne Zulassung statthaft in
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# Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehaltes,  
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# [[Betreuungssachen]] zur [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehaltes,  
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# Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
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# [[Unterbringungssachen]] und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
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# Freiheitsentziehungssachen.
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# [[Freiheitsentziehung]]ssachen.
    
In den Fällen der Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet.
 
In den Fällen der Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet.
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Hat nach Erledigung einer einstweiligen Maßnahme das Beschwerdegericht über einen Antrag gemäß § 62 FamFG befunden, so ist auch gegen diese Entscheidung eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. September 2013 - XII ZA 54/13 - FamRZ 2013, 1878).
 
Hat nach Erledigung einer einstweiligen Maßnahme das Beschwerdegericht über einen Antrag gemäß § 62 FamFG befunden, so ist auch gegen diese Entscheidung eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. September 2013 - XII ZA 54/13 - FamRZ 2013, 1878).
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===Rechtsnormen zur Beschwerde ab 1.9.2009===
 
===Rechtsnormen zur Beschwerde ab 1.9.2009===
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