Hat nach Erledigung einer einstweiligen Maßnahme das Beschwerdegericht über einen Antrag gemäß § 62 FamFG befunden, so ist auch gegen diese Entscheidung eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. September 2013 - XII ZA 54/13 - FamRZ 2013, 1878). | Hat nach Erledigung einer einstweiligen Maßnahme das Beschwerdegericht über einen Antrag gemäß § 62 FamFG befunden, so ist auch gegen diese Entscheidung eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. September 2013 - XII ZA 54/13 - FamRZ 2013, 1878). |